
Arnsberg, 19. Mai 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klagen der Städte Iserlohn, Menden und Hemer gegen die Kreisumlage des Märkischen Kreises für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 abgewiesen. Die 12. Kammer erklärte die entsprechenden Festsetzungsbescheide nach mündlicher Verhandlung für rechtmäßig. Streitpunkt waren Kostenanteile für Investitionszuschüsse zur Sanierung des Klinikums Lüdenscheid, die der Kreis an die kreiseigene Märkische Kliniken GmbH geleistet hatte.
Die klagenden Kommunen wandten sich gegen die Einbeziehung dieser Kosten in die allgemeine Kreisumlage. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Märkische Kreis den Finanzierungsbedarf jedoch in die Umlage einstellen. Die Kreisumlage diene dazu, den anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarf des Kreises entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitgliedskommunen zu decken.
Gericht sieht öffentlichen Versorgungsauftrag als maßgeblich an
Der erhöhte Finanzierungsbedarf im Haushaltsjahr 2025 beruhe insbesondere auf brandschutztechnischen Maßnahmen am Klinikum Lüdenscheid. Die damit verbundenen Vorteile dienten der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Kreises, darunter auch die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
Das Gericht verwies darauf, dass Einwohner der klagenden Städte die Leistungen des Klinikums ebenfalls in Anspruch nähmen. Dies gelte insbesondere für die Schwerpunkt- und Maximalversorgung sowie für die Versorgung in Not- und Katastrophenfällen. Die Einbeziehung der Sanierungskosten in die Kreisumlage sei daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Verfahren ließ die Kammer jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu. Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen 12 K 1900/25, 12 K 1391/24, 12 K 1998/25, 12 K 1380/24, 12 K 2039/25 und 12 K 1361/24 geführt.


