
Berlin, 19. Mai 2026 (JPD) Das Landgericht Berlin hat eine von der Fitnessstudio-Kette Holmes Place angekündigte Preiserhöhung für einen Handtuchservice für unwirksam erklärt. Zudem wurde das Unternehmen verpflichtet, die betroffenen Mitglieder über die Unwirksamkeit der Preisänderung zu informieren.
Unwirksame Preiserhöhung für Handtuchservice im Fitnessstudio
Die Betreiberin hatte Mitgliedern per E-Mail mitgeteilt, dass sich die Jahrespauschale für den Handtuchservice von 20 Euro auf 49,90 Euro erhöhen solle. Die Preisanpassung sollte automatisch gelten, sofern Kunden nicht aktiv widersprechen oder sich vom Service abmelden. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands sah das Landgericht Berlin hierin eine unzulässige und irreführende Vorgehensweise.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine wirksame Vertragsänderung während der Laufzeit nur durch eine aktive Zustimmung der Kunden möglich. Schweigen stelle grundsätzlich keine Annahmeerklärung dar. Die E-Mail habe den Eindruck erweckt, dass die Preiserhöhung bereits bei fehlendem Widerspruch wirksam werde, obwohl dies rechtlich nicht der Fall sei.
Auch eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die einseitige Leistungsänderungen ermöglichen sollte, erklärte das Gericht für unwirksam. Sie benachteilige Verbraucher unangemessen und sei nicht hinreichend transparent. Zudem fehle es an einem sachlichen Grund für entsprechende Änderungen.
Holmes Place wurde verpflichtet, an alle betroffenen Mitglieder eine Berichtigungs-E-Mail zu versenden. Darin ist klarzustellen, dass die Preiserhöhung nicht wirksam geworden ist und der Anspruch auf den Handtuchservice auch bei zuvor erklärter Abmeldung bestehen bleibt. Zudem untersagte das Gericht die beanstandete Preisanpassungsklausel in den AGB.
Das Urteil betrifft eine Preiserhöhung der Handtuchpauschale von 20 Euro auf 49,90 Euro jährlich und stellt klar, dass diese nicht wirksam geworden ist.





