
Hannover, 13. Mai 2026 (JPD) Das Sozialgericht Hannover hat entschieden, dass die Verletzung einer Arbeitnehmerin bei einem unternehmensinternen Fußballturnier nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Klägerin hatte sich während des Finalspiels eines vom Arbeitgeber organisierten Fußball-Cups am Knie verletzt und einen Kreuzbandriss erlitten. Ihre Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall blieb erfolglos.
SG Hannover verneint betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
Nach Auffassung des Gerichts stand das Fußballspielen nicht in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung. Zwar könnten betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Voraussetzung sei jedoch, dass die Veranstaltung der Förderung des Zusammenhalts diene und auf eine Teilnahme der überwiegenden Zahl der Beschäftigten ausgerichtet sei.
Diese Voraussetzungen sah die Kammer im konkreten Fall nicht erfüllt. Das Turnier sei zwar vom Unternehmen organisiert und von der Unternehmensleitung unterstützt worden, habe sich aber faktisch nur an einen begrenzten Kreis sportinteressierter Beschäftigter gerichtet. Bereits die Struktur mit regionalen Vorrunden und einem Finaltag habe die Teilnahme deutlich eingeschränkt.
Nach den Feststellungen des Gerichts beschäftigte das Unternehmen rund 3.900 Mitarbeitende. Selbst unter Einbeziehung aller Vorrundenturniere hätten höchstens etwa 1.500 Personen teilnehmen können; am Finaltag seien maximal 315 Beschäftigte aktiv gewesen. Zuschauer sowie eine anschließende Abendveranstaltung mit Speisen und Getränken änderten daran nichts.
Das Sozialgericht wertete den Fußball-Cup daher als überwiegend sportbezogene Veranstaltung und nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im versicherungsrechtlichen Sinn. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.




