Eilentscheidung zu § 32f GWB: Zweifel an Ermittlungsumfang des Bundeskartellamts

Düsseldorf, 5. Mai 2026 (JPD) Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamt teilweise angeordnet. Streitgegenstand ist die Verpflichtung zweier Unternehmen einer Mediengruppe zur Offenlegung identifizierender Angaben zu ihren Informanten im Zusammenhang mit Preisnotierungen im Kraftstoffgroßhandel. Der Senat äußerte erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ermittlungsmaßnahmen.

Auskunftspflichten im Kraftstoffsektor unter rechtlichen Vorbehalten

Das Bundeskartellamt hatte nach Abschluss einer Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel ein Verfahren zur Prüfung möglicher Wettbewerbsstörungen eingeleitet und Auskunftsbeschlüsse nach § 32f GWB erlassen. Die betroffenen Unternehmen veröffentlichen Preisinformationen zu Mineralölprodukten und hatten bereits umfangreiche Auskünfte erteilt. Streitpunkt war insbesondere die Verpflichtung, die Identität von Informationsquellen offenzulegen.

Der Senat stellte zunächst in Frage, ob der Ermittlungsumfang – einschließlich umfassender Preisabfragen über längere Zeiträume – von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sei. Jedenfalls bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pflicht zur namentlichen Benennung von Informanten. Das Gericht verwies darauf, dass das Ermittlungsverfahren nicht gegen konkrete Unternehmen der betroffenen Märkte gerichtet sei und faktisch eine bereits abgeschlossene Sektoruntersuchung fortgeführt werde.

Zudem sei fraglich, ob die Beschwerdeführerinnen überhaupt Adressaten einer möglichen Feststellungsverfügung sein könnten, da sie nicht auf den betroffenen Kraftstoffmärkten tätig seien, sondern Informationen über diese Märkte veröffentlichten. Der Senat hob hervor, dass mögliche Adressaten nur Unternehmen der untersuchten Märkte seien, nicht jedoch Informationsanbieter auf nachgelagerten Märkten.

Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Identitätsoffenlegung äußerte das Gericht Bedenken. Das Bundeskartellamt habe nicht ausreichend dargelegt, weshalb pseudonymisierte Angaben und bereits erhobene Daten nicht genügten. Weitere Ermittlungsansätze gegenüber Marktteilnehmern seien zudem nicht ausgeschöpft worden.

Schließlich stellte der Senat auf grundrechtliche Erwägungen ab. Die Preisgabe von Informanten könne den Schutz der Presse- und Medienfreiheit sowie das Vertrauensverhältnis zwischen Medien und Quellen betreffen. In der Abwägung überwögen insoweit die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme gegenüber dem öffentlichen Aufklärungsinteresse.

Soweit eine weitere Auskunftspflicht betroffen war, wies das Gericht die Beschwerde wegen Verspätung als unzulässig zurück. Das Bundeskartellamt hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

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