
Schleswig, 4. Mai 2026 (JPD) Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Überflutung im Zuge des Ostsee-Hochwassers am 20. und 21. Oktober 2023 versicherungsrechtlich als „Sturmflut“ einzuordnen ist. Damit bestätigte das Gericht die Ablehnung von Versicherungsschutz für Schäden an einer Wohnanlage in Schleswig nahe der Schlei. Die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Flensburg blieb ohne Erfolg.
OLG bejaht Sturmflut und Versicherungsausschluss im Elementarschadenrecht
Die Klägerin hatte für ihre Wohnanlage eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen und Überschwemmungsschäden in Höhe von rund 800.000 Euro geltend gemacht. Nach den Vertragsbedingungen sind Schäden durch Sturmflut sowie durch eine Ausuferung von Nord- und Ostsee vom Versicherungsschutz ausgenommen. Die Klägerin argumentierte, eine Sturmflut setze zwingend auch den Tidenhub voraus und eine Ausuferung erfasse nur die offene Küste, nicht jedoch die Schlei als Meeresarm.
Dem folgte das Gericht nicht. Eine Sturmflut sei aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers als durch auflandigen Sturm verursachtes außergewöhnliches Ansteigen des Meeresspiegels an Küsten und in Mündungsbereichen zu verstehen. Ein zusätzlicher Einfluss der Gezeiten sei für den Ausschluss nicht erforderlich. Auch die Klausel zur Ausuferung der See erfasse sämtliche Seehochwasserfälle unabhängig davon, ob sie an der offenen Küste oder in Buchten und Förden auftreten.
Das Gericht stellte zudem darauf ab, dass auch die Schlei als mit der Ostsee verbundenes Gewässer in den Risikobereich der Ausschlussklausel falle. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass der Wasserstand solcher Gewässer von den Bedingungen der Ostsee abhänge. Die räumliche Entfernung zur offenen See sei für den Versicherungsausschluss ohne Bedeutung. Die entsprechenden Vertragsklauseln seien üblich und hinreichend klar.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwar hat das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen, die Klägerin kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.





