
Berlin, 29. April 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen in Brandenburg grundsätzlich in Einzelzimmern unterzubringen sind. Doppelzimmer bleiben demnach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Die Berufung einer Betreiberin eines Senioren-Wohnparks blieb erfolglos.
Die Klägerin betreibt seit 1995 eine Pflegeeinrichtung mit 117 Plätzen, darunter Einzel- und Doppelzimmer. Sie beantragte die Feststellung, dass ihre Einrichtung auch mit dem bestehenden Anteil an Doppelzimmern den Anforderungen der auf dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz basierenden Strukturqualitätsverordnung entspricht. Das zuständige Landesamt für Soziales und Versorgung lehnte dies ab, ebenso das zuvor angerufene Verwaltungsgericht Cottbus.
Auch im Berufungsverfahren bestätigte das Oberverwaltungsgericht die ablehnenden Entscheidungen. Die Strukturqualitätsverordnung enthalte ein hinreichend bestimmtes Gebot zur vorrangigen Unterbringung in Einzelzimmern. Abweichungen seien nur aus fachlich begründeten Gründen zulässig, etwa bei ausdrücklichem Wunsch nach gemeinsamem Wohnen oder zur Vermeidung sozialer Isolation. Solche Ausnahmevoraussetzungen lägen im konkreten Fall nicht vor.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Regelungen auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage beruhen und mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Der mit den Anforderungen verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Einzelzimmergebot diene dem Schutz der Privat- und Intimsphäre pflegebedürftiger Menschen und verfolge damit ein legitimes Ziel. Wirtschaftliche und organisatorische Belastungen würden durch Übergangs- und Angleichungsfristen ausreichend berücksichtigt.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.



