
Chemnitz, 13. April 2026 (JPD) Das Sächsische Landessozialgericht hat im Eilverfahren entschieden, dass Leistungen nach dem SGB II auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts zu gewähren sein können. Mit Beschluss vom 23. März 2026 verpflichtete der 7. Senat das Jobcenter zur vorläufigen Leistungsgewährung. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Bürgergeld trotz Auslandsaufenthalt aus wichtigem Grund
Der Antragsteller hatte sich gegen einen Bescheid gewandt, mit dem das Jobcenter Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt hatte. Nachdem das Sozialgericht Dresden den Eilantrag zunächst abgelehnt hatte, gab das Landessozialgericht der Beschwerde statt. Maßgeblich sei, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien und der gewöhnliche Aufenthalt weiterhin in Deutschland liege.
Der Auslandsaufenthalt stehe dem Leistungsanspruch im konkreten Fall nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Gerichts diente dieser ausschließlich der Genesung bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und war durch ärztliches Attest belegt. Damit liege ein wichtiger Grund für die vorübergehende Abwesenheit vor.
Auch ein Leistungsausschluss wegen Nichterreichbarkeit greife nicht. Die gesetzlichen Regelungen verlangten keine ausnahmslose Verfügbarkeit, wenn nachvollziehbare und objektivierbare Gründe vorlägen. Die im Gesetz genannten Beispiele seien nicht abschließend, sodass ein krankheitsbedingter Aufenthalt im Ausland berücksichtigt werden könne.



