
Gelsenkirchen, 13. April 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Auswahl einer Kinderachterbahn für die Cranger Kirmes 2026 durch die Stadt Herne bestätigt. Ein unterlegener Bewerber scheiterte mit einem Eilantrag gegen die Entscheidung. Nach einem Beschluss der 18. Kammer vom 9. April 2026 ist die Auswahl rechtlich nicht zu beanstanden.
VG Gelsenkirchen bestätigt Losverfahren bei gleichwertigen Bewerbern
Die Stadt hatte aus insgesamt 18 Bewerbungen eine Kinderachterbahn ausgewählt, die thematisch an einen Wurm angelehnt ist. Grundlage waren zuvor festgelegte Bewertungskriterien, insbesondere zur maximalen Frontbreite sowie zur Attraktivität der Fahrgeschäfte. Mehrere Bewerbungen wurden bereits aus formalen Gründen ausgeschlossen. Im engeren Auswahlverfahren blieben zwei Anlagen übrig, darunter ein Fahrgeschäft mit Raubtiermotiv.
Nach Bewertung der Kriterien sah die Stadt beide Bewerber als gleichwertig an. Unterschiede ergaben sich lediglich in einzelnen Gestaltungsmerkmalen, ohne dass ein eindeutiger Vorrang festgestellt werden konnte. In dieser Situation entschied die Stadt durch ein Losverfahren unter Aufsicht eines Justiziars zugunsten des später ausgewählten Betreibers.
Das Gericht bestätigte diese Vorgehensweise. Der Stadt stehe bei der Auswahlentscheidung ein Einschätzungsspielraum zu, insbesondere bei der Bewertung der Attraktivität von Fahrgeschäften, die notwendigerweise subjektive Elemente enthalte. Sowohl die Festlegung der Kriterien als auch deren Anwendung seien rechtlich fehlerfrei erfolgt. Auch das Losverfahren sei zulässig, da es die Chancengleichheit gleich geeigneter Bewerber wahre.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.




