
Augsburg, 27. März 2026 (JPD) Das Sozialgericht Augsburg hat entschieden, dass eine vom Verein „Sanktionsfrei e.V.“ gezahlte Summe von 500 Euro an einen Bürgergeld-Empfänger als Einkommen zu berücksichtigen ist. Die Zahlung, die der Kläger im Juli 2024 erhielt, minderte das Bürgergeld für denselben Monat, abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro. Eine Rückzahlungsverpflichtung bestand nicht, sodass es sich nicht um ein Darlehen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelte.
Freiwillige Zahlungen an SGB II-Empfänger mindern Leistungen
Der Kläger hatte geltend gemacht, es handele sich um ein darlehensweise gezahltes Überbrückungsgeld, das nicht anrechenbar sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass freiwillige Zuwendungen an SGB II-Leistungsberechtigte, die ohne konkrete Rückzahlungsvereinbarung gewährt werden, als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II gelten. Nicht anrechenbar wären nur Darlehen mit durchsetzbarer Rückzahlungsverpflichtung oder Zahlungen, die rechtswidrig abgelehnte Leistungen ersetzen sollen, sofern ein glaubhaftes Rückforderungsverlangen vorliegt. Vorliegend war weder eine solche Vereinbarung noch ein Anspruch auf Rückzahlung gegeben, weshalb die Klage des Empfängers abgewiesen wurde.
Die Entscheidung ist rechtskräftig (Az.: S 3 AS 68/25, Urteil vom 2. Juli 2025).


