Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung unterliegen GKV-Beiträgen

Essen, 18. März 2026 (JPD) Das Landessozialgericht Essen hat entschieden, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auch dann beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gezahlt werden. Die Berufung des 1958 geborenen Klägers gegen die Beitragserhebung auf eine Einmalzahlung von rund 46.000 Euro und die daraus resultierende Altersrente in Höhe von etwa 47.000 Euro wurde zurückgewiesen.

Beitragspflicht bei freiwillig Versicherten bestätigt

Nach Ansicht des 10. Senats sehen die maßgeblichen Regelungen des GKV-Spitzenverbands die Beitragserhebung auf Versorgungsbezüge wie Kapitalleistungen und Renten vor, auch bei freiwillig Versicherten. Eine Ausnahme für wirtschaftlich identische Zahlungen scheide vorliegend aus, da die Rente auf dem Umlagesystem basiert und nicht auf angespartem Kapital. Eine Einschränkung aus verfassungsrechtlichen Gründen, etwa wegen des Gleichheitsgrundsatzes, sei nicht erforderlich.

Das Gericht wies zudem auf den erheblichen Verwaltungsaufwand hin, der notwendig wäre, um Härten zu vermeiden, etwa zu prüfen, aus welchen Mitteln die Kapitalleistung stammt und ob darauf bereits Beiträge erhoben wurden. Die Entscheidung des Klägers, die Zahlung an die DRV zu leisten, liege in dessen eigenem Ermessen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Kläger hat Revision zum Bundessozialgericht eingelegt (B 12 KR 3/26 R.).

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