
Greifswald, 12. März 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die landesweite Öffnungszeitenverordnung zu Sonderöffnungen im Einzelhandel für unwirksam erklärt. Der 2. Senat gab damit einem Normenkontrollantrag der Gewerkschaft ver.di statt. Das Urteil vom Donnerstag betrifft die Verordnung vom 20. Februar 2025 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. Februar 2026 (Az.: 2 K 160/25 OVG).
OVG: Verstoß gegen verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz
Nach Auffassung des Gerichts verletzt die in § 4 der Verordnung geregelte Freigabe von Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz dieser Tage. Maßgeblich sei Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung. Danach müsse ein Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt bleiben, wonach Sonntagsöffnungen nur begrenzte Ausnahmen darstellen dürfen.
Die Verordnung erlaubte Sonderöffnungen in touristischen Gemeinden und Regionen vom 15. März bis 31. Oktober sowie vom 17. Dezember bis 8. Januar. Nach Ansicht des Senats führte die Gesamtheit der zeitlichen, örtlichen und sachlichen Freigaben jedoch zu einer zu weitgehenden Öffnung. Ein Großteil der Sonn- und Feiertage sei betroffen gewesen, während die Zahl der erfassten Orte sowie deren Einwohnerzahl erheblich sei. Zudem sei das zugelassene Warenangebot nicht wesentlich eingeschränkt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Land Mecklenburg-Vorpommern steht die Möglichkeit offen, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.



