Pflegeversicherung: Herabstufung setzt Vergleich mit Erstbewilligung voraus

Darmstadt, 4. März 2026 (JPD) Das Hessisches Landessozialgericht hat klargestellt, dass bei einer späteren Herabstufung des Pflegegrades grundsätzlich von der ursprünglichen Einstufung auszugehen ist. Maßgeblich seien im Zweifel die bei der Erstbewilligung zugrunde gelegten Angaben der Versicherten. Dies gelte auch dann, wenn die anfängliche Begutachtung – wie während der Corona-Pandemie zulässig – ohne persönliche Untersuchung erfolgt sei. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Pflegegrad: Vergleich mit ursprünglicher Bewilligung entscheidend

Im Streitfall hatte die Pflegekasse der Antragstellerin zunächst Pflegegrad 2 bewilligt. Die Einstufung beruhte auf einem Telefoninterview nach den pandemiebedingten Sonderregelungen. Bei einer späteren Begutachtung im häuslichen Umfeld stellte die Kasse einen geringeren Hilfebedarf fest und setzte den Pflegegrad für die Zukunft auf 1 herab. Zur Begründung verwies sie auf eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse.

Die Antragstellerin machte geltend, ihr Hilfebedarf habe sich nicht verändert; vielmehr seien ihre ursprünglichen Angaben unzutreffend gewesen. Das Gericht folgte dem nicht. Für die Beurteilung einer wesentlichen Änderung sei auf die frühere Feststellung abzustellen. Lasse sich nicht mehr klären, ob der ursprüngliche Pflegebedarf überschätzt worden sei, gelte die damalige Einstufung im Zweifel als zutreffend. Nachträgliche Einwände gegen eigene frühere Angaben könnten treuwidrig und unbeachtlich sein.

Die Herabsetzung des Pflegegrades für die Zukunft sei daher rechtmäßig erfolgt; ein Ermessensspielraum habe der Pflegekasse nicht zugestanden (Az. L 6 P 78/25 B ER).

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