Bienenhaltung auf Balkon ohne Zustimmung der WEG unzulässig

Köln, 2. März 2026 (JPD) Das Landgericht Köln hat am 5. Februar 2026 entschieden, dass ein Wohnungseigentümer Bienenvölker auf seinem Balkon ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht halten darf (Az. 15 S 17/25). Die 15. Zivilkammer bestätigte damit teilweise das Verbot des Amtsgerichts Köln. Die Klägerin ist eine WEG in Köln, die Beklagten sind Miteigentümer einer Wohnung. Die WEG hatte Unterlassung der Bienenhaltung, des Betriebs einer Imkerei, eines Imkertreffpunkts sowie der Anbringung eines Schildes „Honig aus eigener Imkerei“ gefordert.

Keine Bienenhaltung ohne Zustimmung

Das Landgericht führte aus, dass das Amtsgericht zu Recht die Unterlassung der Balkonhaltung von Bienenvölkern festgestellt habe. Die Nutzung überschreite die im Innenverhältnis zulässige Wohnnutzung und stelle eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Eigentümer dar (§ 14 WEG). Maßgeblich sei, ob sich Nachbarn verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könnten. Auch ein Miteigentümer, der die Wohnung nicht selbst nutzt, könne als Handlungsstörer haftbar sein.

Die Beklagten dürfen jedoch weiterhin eine Imkerei oder einen Imkertreffpunkt betreiben, da hierfür keine gewerbliche Nutzung nachgewiesen wurde. Das Anbringen des Schildes im Treppenhaus ist ohne WEG-Gestattung unzulässig (§ 20 Abs. 1 WEG) und stellt eine rechtswidrige bauliche Veränderung dar.

Das Urteil schränkt damit die private Nutzung des Balkons ein, bestätigt aber, dass reine Hobbyimkerei ohne kommerzielle Absicht nicht untersagt ist. Die Entscheidung unterstreicht die Grenzen der zulässigen Wohnnutzung im Innenverhältnis von Wohnungseigentümern.

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