Verwaltungsgericht Koblenz erklärt U2-Elternbeitrag des Landkreises Bad Kreuznach für rechtswidrig

Koblenz, 26. Februar 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Erhebung eines Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte durch den Landkreis Bad Kreuznach für rechtswidig erklärt. Der beklagte Landkreis habe den Beitrag für ein unter zweijähriges Kind nicht festsetzen dürfen, entschieden die Richter. Der entsprechende Bescheid sei formell rechtswidrig.

Die Kläger sind Eltern eines einjährigen Kindes, das eine Kindertagesstätte in Trägerschaft einer kreisangehörigen Ortsgemeinde besuchte. Auf Grundlage eines von den Eltern ausgefüllten Formulars setzte die Kreisverwaltung einen monatlichen Elternbeitrag von 500 Euro fest und verwies auf die Zahlung an die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung. Der gegen die Höhe des Beitrags gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.

Landkreis nicht zur Festsetzung des Elternbeitrags befugt

Das Gericht stellte klar, dass der Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur berechtigt sei, Kostenbeiträge für eigene Einrichtungen zu erheben. Für Kindertagesstätten anderer Träger fehle es an einer gesetzlichen Zuständigkeit. Im vorliegenden Fall sei allein die Ortsgemeinde befugt, auf Grundlage einer Satzung nach § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz einen entsprechenden Kostenbeitrag festzusetzen und zu vereinnahmen.

Gegen das Urteil vom 26. Januar 2026 können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Das Verfahren wird dort im Fall der Zulassung weitergeführt.

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