Steuerfreiheit: Hochpreisiges Wohnmobil kann Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein

München, 24. Februar 2026 (JPD) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch hochpreisige Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen sein können (Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25). Dabei entwickelte der IX. Senat seine bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) weiter.

Im Streitfall hatten die Kläger ein Wohnmobil für rund 323.000 Euro erworben. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist, nutzten es ansonsten privat. Das Finanzamt ordnete die Mieteinnahmen als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) ein und berücksichtigte die Abschreibungen nicht als sofort abziehbare Verluste. Weniger als ein Jahr nach Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil mit Verlust, dennoch ermittelte das Finanzamt einen Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft. Das Finanzgericht gab den Klägern recht.

Gegenstand des täglichen Gebrauchs auch bei Luxusgütern

Der BFH bestätigte das Urteil und führte aus, dass Gegenstände des täglichen Gebrauchs solche Wirtschaftsgüter sind, die primär zur Nutzung angeschafft werden, einem Wertverzehr unterliegen und kein nennenswertes Wertsteigerungspotenzial besitzen. Eine tägliche Nutzung sei nicht erforderlich. Auch hochpreisige Güter, die ein durchschnittlicher Betrachter als „Luxus“ einstuft, fallen demnach unter diesen Begriff. Der Senat betonte, dass eine ergänzende Einkunftsverwertung, wie die Vermietung des Wohnmobils, die steuerliche Bewertung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs nicht berührt.

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