
Düsseldorf, 23. Februar 2026 (JPD) – Die 18. Kammer des Verwaltungsgericht Düsseldorf hat zwei Eilanträge gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit heutigen Gegendemonstrationen gegen einen Auftritt von Björn Höcke in Düsseldorf-Garath abgelehnt. Damit bleiben die vom Polizeipräsidium Düsseldorf angeordneten Auflagen in Kraft.
Betroffen sind die Versammlungen „Kein Platz für Faschisten in Düsseldorf!“ des Bündnisses „Düsseldorf stellt sich quer“ sowie „Protest gegen Auftritt von Björn Höcke in der Freizeitstätte Garath“ des Bündnisses „Kultur gegen Nazis“. Beide Veranstaltungen waren ursprünglich auf einer Fläche nördlich der Freizeitstätte Garath angemeldet worden. Die Polizei hatte sie jedoch an die Frankfurter Straße Ecke Stettiner Straße im Bereich des Bewegungsparks Garath verlegt.
Gericht hält Verlegung aus Sicherheitsgründen für rechtmäßig
Nach Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten schloss sich das Gericht der Einschätzung der Polizei an. Die nördlich gelegenen Parkplatzflächen seien aus Sicherheitsgründen als Versammlungsort ungeeignet. Aufgrund der beengten räumlichen Situation und mehrerer aus unterschiedlichen Richtungen zulaufender Gegendemonstrationen mit erwarteten mehreren tausend Teilnehmern sei ein hoch dynamisches und schwer beherrschbares Versammlungsgeschehen zu erwarten.
Hinzu komme, dass die Zufahrt zu den Parkplatzflächen als einziger befahrbarer Rettungsweg zur Freizeitstätte zwingend freizuhalten sei. In ihre Gefahrenprognose habe die Polizei zudem einbeziehen dürfen, dass das Bündnis „Düsseldorf stellt sich quer“ zur Verhinderung des Auftritts von Höcke beziehungsweise der gesamten Veranstaltung des AfD-Kreisverbandes Düsseldorf aufgerufen habe. Verhinderungsblockaden unterfielen nicht dem Schutz der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 des Grundgesetzes. Zugleich sei die Polizei verpflichtet, auch die Veranstaltung des AfD-Kreisverbandes vor Störungen zu schützen und eine Gleichbehandlung politischer Parteien zu gewährleisten.
Gegen die Beschlüsse (Az. 18 L 519/26 und 18 L 520/26) kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.


