Bundesverwaltungsgericht präzisiert § 60 AufenthG – Herkunftsland bleibt Ziel der Abschiebung

Leipzig, 19. Februar 2026 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Ausländern trotz eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat zuerkannten internationalen Schutzes die Abschiebung in ihr Herkunftsland angedroht werden darf. Voraussetzung ist, dass ihr in Deutschland gestellter Asylantrag nach inhaltlicher Prüfung abgelehnt wurde. Das Gericht stellte klar, dass ein unionsrechtliches Refoulement-Verbot einer solchen Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht, wenn die Rückführung in den schutzgewährenden Mitgliedstaat wegen drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausscheidet.

Den Klägern war in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Nach ihrer Einreise nach Deutschland lehnten die deutschen Behörden ihre erneuten Asylanträge ab und drohten die Abschiebung in ihr Herkunftsland, die Republik Irak, an. Während das Verwaltungsgericht Stuttgart die Abschiebungsandrohung unter Hinweis auf eine begrenzte Bindungswirkung der griechischen Schutzentscheidung aufhob, wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage auch insoweit ab.

Teleologische Reduktion des § 60 AufenthG

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gab der Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil aus Stuttgart statt und wies die Revision des Klägers gegen das Urteil aus Köln zurück. Maßgeblich war die Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG. Das dort geregelte Abschiebungsverbot beruhe auf der Annahme, dass der andere Mitgliedstaat den anerkannten Flüchtling tatsächlich schützt.

Kann hiervon ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und ist Deutschland verpflichtet, über einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu entscheiden, würde eine fortbestehende Bindung an die ausländische Schutzentscheidung nach Auffassung des Gerichts einen Wertungswiderspruch begründen. In einer solchen Konstellation sei die Norm teleologisch zu reduzieren. Das Refoulement-Verbot stehe daher der Androhung einer Abschiebung in das Herkunftsland nicht entgegen, sofern der Asylantrag auf Grundlage einer neuen, individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung unter umfassender Berücksichtigung der ausländischen Schutzentscheidung abgelehnt wurde.

Das Gericht verwies dabei auf die Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Urteil vom 18. Juni 2024 (C-753/22). Danach steht auch Unionsrecht einer Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland nicht entgegen, wenn eine Rückführung in den anderen Mitgliedstaat wegen drohender unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgeschlossen ist.

Die Urteile vom 19. Februar 2026 (Az. 1 C 24.25 und 1 C 16.25) klären die Reichweite des nationalen Abschiebungsverbots bei mehrfachen Asylanträgen innerhalb der Europäischen Union.

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