Imam-Ali-Moschee in Frankfurt am Main: Gebete sind geschützte Versammlung

Kassel, 18. Februar 2026 (JPD) – Die Proteste vor der geschlossenen Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim fallen unter den Schutz der Versammlungsfreiheit. Das hat der für das Versammlungsrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden und damit eine Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Veranstaltungen seien als Versammlungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG sowie des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes zu qualifizieren.

Anlass der regelmäßig stattfindenden Zusammenkünfte ist das Verbot des „Islamischen Zentrums Hamburg“ durch das Bundesinnenministerium im Juli 2024. In der Folge wurde die Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim geschlossen, da deren Betreiber als Teilorganisation des verbotenen Vereins gilt. Gegen das Vereinsverbot ist ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Seit der Schließung versammeln sich insbesondere Angehörige der Glaubensgemeinschaft regelmäßig vor dem Gebäude in der Eschborner Landstraße.

Gericht: Auch religiöse Ausdrucksformen können Versammlung sein

Für das Jahr 2026 waren unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ weitere Zusammenkünfte jeweils am Donnerstagnachmittag und Freitagmittag angemeldet worden. Die Stadt Frankfurt hatte mit Verfügung vom 10. Februar 2026 festgestellt, es handele sich nicht um Versammlungen, sondern um primär gottesdienstähnliche Veranstaltungen, die nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfielen.

Gegen diese Einstufung wandte sich der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gab dem Eilantrag statt. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte nun diese Entscheidung. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit sei nicht auf argumentatives oder streitiges Verhalten beschränkt, sondern erfasse vielfältige Formen gemeinschaftlicher Meinungsäußerung, auch nicht verbale Ausdrucksformen. Religiöse Handlungen könnten als kommunikatives Mittel vom Grundrechtsschutz umfasst sein, sofern sie der öffentlichen Thematisierung eines Anliegens dienten.

Nach Auffassung des Senats liegt der maßgebliche Zweck der Veranstaltungen in der öffentlichen Auseinandersetzung mit der Schließung der Moschee. Das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen bringe jedenfalls auch zum Ausdruck, dass die Teilnehmer die Moschee zur Glaubensausübung nutzen wollten, ihnen dies aber derzeit verwehrt sei. Dass die Veranstaltungen in Teilen der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen, stehe der Einordnung als Versammlung nicht entgegen. Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar (Az. 8 B 406/26).

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