
Karlsruhe, 17. Februar 2026 (JPD) – Die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die seit 2020 fortgeltende Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn nicht zur Entscheidung angenommen. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss vom 8. Januar 2026 hervor (Az. 1 BvR 183/25).
Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin und Vermieterin einer Wohnung in Berlin, wandte sich mittelbar gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Miethöhenregulierung sowie gegen die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung aus dem Jahr 2020. Zuvor hatten Mieter sie vor den Fachgerichten erfolgreich auf Rückzahlung überhöhter Miete und auf Feststellung einer geringeren zulässigen Miete in Anspruch genommen; die letztinstanzliche Entscheidung erging durch den Bundesgerichtshof. Das Bundesverfassungsgericht sah jedoch keine Verletzung von Grundrechten.
Mietpreisbremse greift nicht in Art. 14 GG unverhältnismäßig ein
Die maßgebliche Regelung des § 556d BGB begrenzt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete bei Wiedervermietung auf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ursprünglich war die Ermächtigung der Länder zum Erlass entsprechender Verordnungen auf fünf Jahre befristet. Mit Wirkung zum 1. April 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, Gebiete jeweils für weitere fünf Jahre als angespannten Wohnungsmarkt auszuweisen; die Ermächtigung lief spätestens zum 31. Dezember 2025 aus.
Die Kammer knüpft an ihre frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2019 an und hält die Eingriffe in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG weiterhin für gerechtfertigt. Die Begrenzung der Miethöhe verfolge legitime Ziele, insbesondere den Schutz von Wohnungssuchenden in angespannten Märkten, und sei zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich. Der Umstand, dass gesetzliche Vorgaben in der Praxis nicht immer vollständig beachtet würden, stelle die grundsätzliche Eignung der Regelung nicht in Frage.
Auch im engeren Sinne sei die Mietpreisbremse verhältnismäßig. Art. 14 GG schütze nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Die Orientierung an der ortsüblichen Vergleichsmiete wahre grundsätzlich einen Marktbezug und sichere regelmäßig die Wirtschaftlichkeit der Vermietung. Demgegenüber stünden gewichtige Gemeinwohlbelange, darunter sozialstaatliche Zielsetzungen sowie gesellschaftspolitische Interessen an der Verhinderung von Verdrängungseffekten und sozialer Segregation.
Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wirksam
Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung aus dem Jahr 2020, mit der das gesamte Stadtgebiet für fünf Jahre als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt wurde, beanstandete das Gericht ebenfalls nicht. Der Senat von Berlin habe sich im Rahmen des ihm eingeräumten gesetzgeberischen Spielraums bewegt. Die zeitliche Befristung und die Verpflichtung zu erneuter Prüfung gewährleisteten, dass die Maßnahme nicht über das erforderliche Maß hinausgehe.
Auch unter dem Gesichtspunkt von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz bestehe kein verfassungsrechtliches Hindernis. Aus der ursprünglichen Befristung der Mietpreisbremse lasse sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf deren endgültiges Auslaufen ableiten. Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für bereits vereinbarte Staffelmieten.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Die Verlängerung der Mietpreisbremse bleibt damit verfassungsrechtlich bestätigt.





