
Berlin, 12. Februar 2026 (JPD) – Das Land Berlin darf für den Erweiterungsbau einer Oberschule im Bezirk Pankow Bäume fällen und Hecken roden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass dem Vorhaben keine durchgreifenden artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ein Naturschutzverband war mit dem Versuch gescheitert, die Maßnahmen vorläufig zu stoppen.
Der Verband hatte geltend gemacht, die betroffenen Gehölze stellten tatsächliche oder potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten dar. Auf dem Schulgelände seien unter anderem Nester von Blaumeisen und Amseln sowie ein Quartier einer Zwergfledermaus nachgewiesen worden. Zudem seien totholzbewohnende Käferarten gesichtet worden. Deshalb dürfe das Land Berlin die geplanten Rodungen nicht vornehmen.
Verwaltungsgericht Berlin: Keine durchgreifenden Verstöße gegen den Artenschutz
Die 24. Kammer wies den Antrag zurück. Nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung drohten durch die Fällungen und Rodungen keine unzulässigen Artenschutzverstöße. Zwar gehe mit der Fällung einer Linde eine Fortpflanzungsstätte der besonders geschützten Blaumeise verloren. Das Land Berlin habe jedoch bereits Ende Januar 2026 insgesamt sieben Nistkästen für Höhlenbrüter auf dem Schulgelände angebracht, von denen mindestens vier auch für Blaumeisen geeignet seien. Damit sei die Vorgabe eines funktionsgleichen Ersatzes nicht nur eingehalten, sondern übererfüllt worden.
Auch hinsichtlich der ebenfalls besonders geschützten Amsel sah das Gericht keine unüberwindbaren Hindernisse. Zwar befinde sich ein verlassenes Nest in dem Teil der Buchenhecke, der gerodet werden solle. Es sei jedoch davon auszugehen, dass das standorttreue Amselpaar in den verbleibenden Teilen der Hecke einen alternativen Nistplatz finden könne. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Bereich bereits vollständig belegt sei, bestünden nicht.
Für die Zwergfledermaus habe der Naturschutzverband zudem nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass auf dem Gelände Fortpflanzungs- oder Ruhestätten betroffen seien. Entsprechendes gelte für die geltend gemachten Vorkommen xylobionter Käferarten wie Rosenkäfer und Nashornkäfer. Insgesamt überwögen daher die öffentlichen Interessen an der Schulerweiterung gegenüber den vorgetragenen artenschutzrechtlichen Einwänden.
Der Beschluss vom 11. Februar 2026 (Az. VG 24 L 37/26) ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.






