
Karlsruhe, 12. Februar 2026 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel nicht zur Entscheidung angenommen. Die 2. Kammer des Zweiten Senats wies damit die Eingabe eines im Gazastreifen lebenden Palästinensers als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Genehmigungen verletzten eine staatliche Schutzpflicht aus dem Grundrecht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz.
Die Karlsruher Richter stellten klar, dass sich aus dem Grundgesetz zwar ein allgemeiner Auftrag zum Schutz des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte ergibt. Unter bestimmten Voraussetzungen könne daraus auch eine konkrete Schutzpflicht zugunsten im Ausland lebender Personen folgen. Wie dieser Schutzauftrag erfüllt wird, liege jedoch grundsätzlich in der Verantwortung von Gesetzgeber und Exekutive. Ein Anspruch auf bestimmte einzelne Maßnahmen bestehe regelmäßig nicht.
Bundesverfassungsgericht: Kein individueller Anspruch auf Aufhebung von Exportgenehmigungen
Nach Auffassung der Kammer hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, dass die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite einer möglichen Schutzpflicht verkannt oder willkürlich verneint hätten. Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, wonach das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung keine drittschützende Wirkung entfalten, seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht ergebe sich grundsätzlich kein Recht, einzelne Genehmigungen für Rüstungsexporte aufheben zu lassen.
Dem Verfahren lag zugrunde, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter erteilt hatte, die sofort vollziehbar waren. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Drittwiderspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zur Begründung verwies er auf eine Verletzung seines Rechts auf Leben. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Antragsbefugnis ab, der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass dem Staat bei der Erfüllung von Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, insbesondere in der auswärtigen Politik. Für den Rüstungsexport habe der Gesetzgeber ein Schutzregime geschaffen, das menschenrechtliche und völkerrechtliche Risiken prüft. Dazu gehören Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts, der internationale Waffenhandelsvertrag sowie der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP der EU, nach denen Genehmigungen zu versagen sind, wenn erhebliche Risiken für das humanitäre Völkerrecht oder die Menschenrechte bestehen.
Nach Ansicht der Kammer ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, diesem Regelungsrahmen eine allgemein drittschützende Wirkung zuzuschreiben. Der allgemeine Schutzauftrag verlange nicht, dass Dritte einzelne Maßnahmen der Rüstungs- und Sicherheitspolitik individuell angreifen können. Nur unter besonderen Umständen könne sich eine Schutzpflicht auf eine konkrete, einklagbare Maßnahme verengen. Solche Umstände habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufgezeigt.





