VGH Baden-Württemberg stoppt Abschuss des „Hornisgrinde Wolf“ vorläufig

Mannheim, 9. Februar 2026 (JPD) – Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat eine Zwischenentscheidung zum sogenannten „Hornisgrinde Wolf“ getroffen. Demnach darf der Wolf vorläufig nicht abgeschossen werden, bis über die Beschwerden von Naturschutzverbänden entschieden ist. Die Regelung gilt längstens bis zum 16. Februar 2026.

Die Richter begründeten ihren Beschluss damit, dass ein Abschuss vor einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerden vollendete Tatsachen schaffen würde. Effektiver Rechtsschutz erfordere, dass die Verbände ihre Einwände darlegen und das Umweltministerium dazu Stellung nehmen könne. Der VGH erwartet, dass eine abschließende Entscheidung bis zum genannten Termin getroffen werden kann.

Vorläufiges Schutzziel bis Mitte Februar

Die Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) dient dazu, den Status quo zu sichern, bis der Senat die Beschwerden der Naturschutzorganisationen geprüft hat. Damit wird verhindert, dass bereits vor einer gerichtlichen Klärung irreversible Maßnahmen am Wolf vorgenommen werden.

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