Hubig plant Deckel für Indexmieten und strengere Regeln für möblierte Wohnungen

Berlin, 9. Februar 2026 (JPD) – Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Mieterschutzes vorgelegt. Mit dem Vorhaben „Mietrecht II“ sollen unter anderem Indexmieten begrenzt, Kurzzeitmietverträge reguliert und der Schutz vor Kündigungen wegen Mietrückständen ausgeweitet werden. Ziel ist es, den Anstieg der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten zu bremsen und bestehende Schutzlücken im sozialen Mietrecht zu schließen.

Der Entwurf reagiert auf steigende Wohnkosten und neue Vertragsmodelle wie möbliertes Wohnen oder befristete Kurzzeitvermietungen. Nach Darstellung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sollen Umgehungen der Mietpreisbremse erschwert und zugleich Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter geschaffen werden. Die geplanten Änderungen betreffen vor allem Indexmietverträge, Möblierungszuschläge, Kurzzeitmietverträge sowie die sogenannte Schonfristzahlung bei Kündigungen.

Deckel für Indexmieten und neue Regeln für Kurzzeitvermietung

Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist eine Begrenzung von Indexmieten in angespannten Wohnungsmärkten. Künftig sollen Mieterhöhungen bei Indexmietverträgen dort höchstens 3,5 Prozent pro Jahr betragen. Damit soll verhindert werden, dass Mieterinnen und Mieter bei stark steigender Inflation überproportional belastet werden, obwohl die Ausgangsmieten bereits hoch sind.

Zugleich sieht der Entwurf erstmals eine gesetzliche Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge vor. Diese sollen nur noch für maximal sechs Monate abgeschlossen werden dürfen und weiterhin nur bei einem besonderen Anlass auf Seiten der Mieter zulässig sein. Hintergrund ist, dass Kurzzeitmietverträge bislang von der Mietpreisbremse ausgenommen sind und in der Praxis zur Umgehung genutzt werden können. Befristete Mietverträge im klassischen Sinn bleiben von den Änderungen unberührt und unterliegen weiterhin der Mietpreisbremse.

Möblierte Wohnungen, Kündigungsschutz und Modernisierung

Auch die Vermietung möblierten Wohnraums soll neu geregelt werden. Vermieter sollen Möblierungszuschläge künftig gesondert ausweisen und deren Angemessenheit am Zeitwert der Möbel orientieren müssen. Für vollständig möblierte Wohnungen ist eine Pauschale von fünf Prozent der Nettokaltmiete vorgesehen, ohne dass der Wert der Einrichtung einzeln berechnet werden muss. Ziel ist es, die Anwendung der Mietpreisbremse bei möblierten Wohnungen transparenter und durchsetzbarer zu machen.

Darüber hinaus soll der Kündigungsschutz bei Mietrückständen erweitert werden. Die sogenannte Schonfristzahlung, mit der Mieter durch Nachzahlung eine fristlose Kündigung abwenden können, soll künftig auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können. Ergänzend plant das Ministerium Änderungen bei Modernisierungsmieterhöhungen: Die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro steigen, um kleinere Maßnahmen trotz gestiegener Baukosten weiterhin praktikabel abzuwickeln.

Der Gesetzentwurf ist Teil eines umfassenderen Maßnahmenpakets. Bereits im vergangenen Jahr wurde die Geltungsdauer der Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert. Der Entwurf „Mietrecht II“ wurde nun an Länder und Verbände versandt. Stellungnahmen können bis zum 6. März 2026 abgegeben und anschließend veröffentlicht werden.

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