
Kassel, 6. Februar 2026 (JPD) – Hessen hat die gesetzlich vorgeschriebenen Flächenziele für Windenergie noch nicht wirksam erfüllt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat Beschlüsse der Regionalversammlung Südhessen, des Regionalverbands FrankfurtRheinMain und des hessischen Wirtschaftsministeriums aufgehoben, mit denen das Erreichen der sogenannten Flächenbeitragswerte festgestellt worden war. Nach Auffassung des 11. Senats wurde insbesondere in Südhessen die erste Ausbaustufe für Windenergieflächen nicht erreicht.
Geklagt hatte eine kommunale Windenergiebetreibergesellschaft, die auf dem Taunuskamm zehn Windenergieanlagen errichten und betreiben will. Zwischenzeitlich ist das Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes in Kraft getreten. Es verpflichtet die Länder, einen bestimmten Anteil ihrer Landesfläche für die Windenergienutzung auszuweisen. Für Hessen bedeutet dies bis zum 31. Dezember 2027 einen Anteil von 1,8 Prozent und bis zum 31. Dezember 2032 einen Anteil von 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete.
Nach dem Hessischen Energiegesetz müssen diese Flächenbeitragswerte in den Regionalplänen anteilig durch Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie umgesetzt werden. Mit Beschlüssen aus dem Dezember 2023 und März 2024 hatten die Regionalversammlung Südhessen, der Regionalverband FrankfurtRheinMain und das Wirtschaftsministerium festgestellt, dass die erste Stufe der Flächenziele erreicht sei. Grundlage war die Annahme, dass zum Stichtag 2. Oktober 2023 im Teilregionalplan Nordhessen 2,0 Prozent, in Mittelhessen 2,2 Prozent und in Südhessen 1,5 Prozent der jeweiligen Planungsregion als Vorranggebiete ausgewiesen seien, was landesweit 1,89 Prozent entspreche.
Gericht verlangt gleiche Flächenquote in jeder Planungsregion
Diese Bewertung hielt der gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Der VGH gab den Klagen statt und hob die Feststellungsbeschlüsse auf. Nach der in Hessen geltenden Gesetzeslage müssten die Flächenbeitragswerte in jeder einzelnen Planungsregion zu gleichen Prozentsätzen erfüllt werden. Der Landesgesetzgeber habe zwar die Möglichkeit, unterschiedliche Teilflächenziele festzulegen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Für die Erfüllung der ersten Stufe hätte daher auch in der Planungsregion Südhessen ein Anteil von 1,8 Prozent der Gesamtfläche als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen werden müssen. Tatsächlich waren es dort nur 1,5 Prozent. Die landesweite Gesamtbetrachtung könne das Defizit einzelner Regionen nicht ausgleichen.
Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für die Genehmigung von Windenergieanlagen. Wird das Erreichen der Flächenbeitragswerte festgestellt, ist die Zulassung von Anlagen außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete stark eingeschränkt. Da diese Voraussetzung nach Auffassung des Gerichts nicht vorliegt, können solche Beschränkungen derzeit nicht auf die aufgehobenen Beschlüsse gestützt werden.
Eine schriftliche Urteilsbegründung lag bei Abfassung der Entscheidung noch nicht vor. Die Urteile sind nicht rechtskräftig; der Senat hat die Revision zugelassen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 6. Februar 2026, Az.: 11 C 205/25.T und 11 C 633/25.T



