Entlassung einer SGD-Nord-Vizepräsidentin rechtmäßig

Koblenz, 5. Februar 2026 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Eilantrag einer ehemaligen Vizepräsidentin der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) gegen ihre Entlassung abgelehnt. Die Antragstellerin war im Oktober 2025 aus ihrem Amt als politische Beamtin entlassen worden, nachdem sie zuvor mehrere Jahre als Mitglied des Deutschen Bundestages tätig gewesen war. Das Gericht bestätigte, dass die Mandatszeiten im Bundestag das Amt einer politischen Beamtin nicht in ein Laufbahnamt umwandeln.

Politische Beamtenämter und Mandatszeiten: Kein automatischer Statuswechsel

Die Antragstellerin war am 18. Mai 2016 von der Ministerpräsidentin zur Vizepräsidentin der SGD Nord und damit in die Besoldungsgruppe B 3 als politische Beamtin berufen worden. Nach ihrer Wahl in den Bundestag 2017 ruhte ihr Beamtenverhältnis vorübergehend. Nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag 2025 wurde sie in ihr vorheriges Amt zurückgeführt und gleichzeitig entlassen, ohne dass eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgte. Grund hierfür war, dass die gesetzlich vorgeschriebene versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt war.

Die ehemalige Vizepräsidentin argumentierte, ihre Mandatszeiten im Bundestag hätten das Amt der politischen Beamtin beendet und sie müsse als Laufbahnbeamtin in der Besoldungsgruppe B 3 weiterverwendet werden. Dies, so die Antragstellerin, sei notwendig, um eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Mandatsausübung zu verhindern.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung. Nach Auffassung des Gerichts ist das Amt eines politischen Beamten grundverschieden von dem eines Laufbahnbeamten. Politische Beamte haben aufgrund der nahezu unbegrenzten Möglichkeit einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und der überwiegenden Beurteilung nach parteipolitischen Erwägungen einen eigenständigen Status. Eine automatische Überleitung in ein Laufbahnamt sei weder zulässig noch als gleichwertige Versetzung möglich, da dies die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Bestenauslese für Laufbahnbeamte umgehen würde.

Beschluss: 2. Februar 2026, Aktenzeichen: 2 B 11807/25.OVG

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