Karlsruhe weist AfD-Klage ab – Kein Anspruch auf Otto-Wels-Saal

Karlsruhe, 5. Februar 2026 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat eine Organklage der AfD-Fraktion gegen die Zuteilung von Sitzungssälen im Deutschen Bundestag zurückgewiesen. Der Zweite Senat verwarf mit Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 2 BvE 14/25) den Antrag, mit dem die AfD erreichen wollte, dass ihr der sogenannte Otto-Wels-Saal statt der SPD-Fraktion zugewiesen wird. Soweit der Antrag zulässig war, sei er unbegründet, teilte das Gericht mit.

Nach Auffassung der Richter folgt aus dem Status der Fraktionen nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz kein Anspruch auf einen bestimmten Fraktionssitzungssaal. Die organschaftlichen Rechte gewährleisteten keine „Erfolgsprämien“ entsprechend dem Wahlergebnis, sondern dienten allein der Sicherung gleichberechtigter Mitwirkungsmöglichkeiten an der parlamentarischen Willensbildung. Die Argumentation der AfD, als zweitstärkste Fraktion stehe ihr der zweitgrößte Saal zu, ließ der Senat nicht gelten.


Ältestenrat durfte über Saalzuteilung entscheiden

Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Bundestages sah das Bundesverfassungsgericht nicht. Der Ältestenrat habe vertretbar angenommen, dass er die Saalzuteilung durch Mehrheitsbeschluss regeln könne und kein Zugriffsverfahren der Fraktionen nach ihrer Stärke gelte. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung müsse lediglich sichergestellt werden, dass jede Fraktion einen ihrer Größe angemessenen Saal erhalte.

Eine Zuordnung nach dem Prinzip „größte Fraktion größter Saal“ sei verfassungsrechtlich nicht erforderlich, solange die Fraktionen ihre notwendigen Mitwirkungsaufgaben wahrnehmen könnten. Entscheidend sei, dass sie in den zugewiesenen Räumen in der Lage seien, ihre Positionen intern abzustimmen. Ob andere Fraktionen größere oder kleinere Säle nutzten, sei dafür nicht maßgeblich.

Im konkreten Fall durfte der Ältestenrat nach Ansicht des Senats davon ausgehen, dass die der AfD-Fraktion zugewiesenen Räume für deren Größe geeignet sind. Für eine evident sachwidrige oder willkürliche Entscheidung gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Rechnerisch stehe in dem zugeteilten Saal sogar mehr Fläche pro Fraktionsmitglied zur Verfügung als in der 18. Legislaturperiode den Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion.

Mit der Entscheidung stärkt Karlsruhe den organisatorischen Gestaltungsspielraum des Bundestages bei der Verteilung von Infrastruktur und begrenzt zugleich den verfassungsrechtlichen Anspruch der Fraktionen auf das funktional Erforderliche.

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