
Hamm, 4. Februar 2026 (JPD) – Das Oberlandesgericht Hamm hat die Verurteilung eines Mannes bestätigt, der unbefugt priesterähnliche Amtskleidung getragen hatte. Mit einem nun veröffentlichten Beschluss verwarf der Senat die Revision des Angeklagten, der wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen verurteilt worden war. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig. Zuvor hatten bereits das Amtsgericht und das Landgericht den Angeklagten schuldig gesprochen.
Der Mann bezeichnet sich selbst als „geweihter Priester“ und ist nach eigenen Angaben Begründer und Mitglied einer privaten Glaubensgemeinschaft in Paderborn. Eine Verbindung zur römisch-katholischen Kirche oder zu anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts besteht jedoch nicht. Gleichwohl trug er nach den gerichtlichen Feststellungen wiederholt Amtskleidung, die derjenigen solcher Kirchen zum Verwechseln ähnlich war, und veröffentlichte Fotos von sich in dieser Kleidung im Internet.
Unbefugtes Tragen kirchlicher Amtstracht bleibt strafbar
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanzen, wonach sich der Angeklagte wegen Missbrauchs von Amtskleidung gemäß § 132a StGB strafbar gemacht hat. Maßgeblich sei, dass die Kleidung einer Amtstracht von Kirchen des öffentlichen Rechts ähnlich sehe und dadurch der Anschein einer entsprechenden Amtsstellung erweckt werde. Ob der Angeklagte innerhalb seiner privaten Glaubensgemeinschaft tatsächlich mit Titeln versehen worden sei, sei unerheblich, da Ämter und Bezeichnungen solcher Gemeinschaften nicht vom Schutzbereich des § 132a StGB erfasst würden.
Ebenso wenig komme es darauf an, ob Außenstehende im Einzelfall tatsächlich über eine kirchliche Stellung getäuscht worden seien. Nach der Rechtsprechung genüge es, wenn bei durchschnittlicher, nicht besonders sorgfältiger Betrachtung im jeweiligen Kontext eine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Kleidungsstücke müssten zudem nicht identisch mit der Amtstracht der jeweiligen Religionsgemeinschaft sein, sondern nur geeignet, einen entsprechenden Eindruck hervorzurufen.
Mit dem Beschluss stellt das Oberlandesgericht Hamm klar, dass das Tragen priesterähnlicher Amtstracht ohne Berechtigung strafbar bleibt, wenn dadurch der Anschein einer kirchlichen Amtsstellung erweckt wird. Die Revision des Angeklagten hatte daher keinen Erfolg.





