
FRANKFURT AM MAIN, 2. Februar 2026 (JPD) – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Haftung einer Fluggesellschaft für fehlerhafte Auskünfte ihrer Callcenter-Mitarbeiterin bestätigt. Die Airline muss den Klägern die Kosten für Ersatzflüge nach der Annullierung ihres ursprünglich gebuchten Fluges erstatten. Die Berufung der Fluglinie hatte keinen Erfolg und wurde nach Hinweis des Gerichts auf fehlende Erfolgsaussichten zurückgenommen, sodass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main rechtskräftig ist.
Callcenter-Fehlinformation führt zu Erstattungsanspruch
Die Kläger hatten Flüge von Shiaraz, Iran, über Doha nach Frankfurt am Main bei einer in Qatar ansässigen Fluggesellschaft gebucht. Am Tag des geplanten Abflugs erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per E-Mail annulliert worden war. Verzögerungen bei der Mitteilung waren auf Internet-Restriktionen im Iran zurückzuführen. Nachdem die Kläger die Airline kontaktierten, teilte eine Callcenter-Mitarbeiterin fälschlicherweise mit, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und sie sich selbst darum kümmern müssten.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage auf Erstattung der Kosten für Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 Euro stattgegeben. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung und verwies auf die fehlerfreie Beweiswürdigung, insbesondere auf die glaubhafte Zeugenaussage des Anrufers beim Callcenter. Ob die Airline tatsächlich einen Ersatzflug angeboten habe, sei für die Entscheidung nicht entscheidend, da die Passagiere aufgrund der unklaren Auskünfte berechtigten Anlass gehabt hätten, auf eigene Kosten Ersatzflüge zu buchen.
Mit der Zurücknahme der Berufung der Beklagten wurde das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Das Landgericht hatte bereits am 10. Juli 2024 über den Fall informiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied im Hinweisbeschluss vom 27. August 2025 (Az. 16 U 89/24), auf Grundlage des vorausgegangenen Landgerichtsurteils vom 15. Mai 2024 (Az. 2-24 O 82/24).





