
Frankenthal (Pfalz), 29. Januar 2026 (JPD) – Videoaufnahmen aus Fahrzeugkameras dürfen zur Rekonstruktion von Verkehrsunfällen als Beweismittel herangezogen werden. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat entschieden, dass die Sequenz einer im Fahrzeug verbauten Tesla-Kamera im Zivilprozess verwertbar ist, auch wenn datenschutzrechtliche Fragen im Raum stehen. Die Aufnahme habe den Unfallhergang eindeutig dokumentiert und die Haftungsverteilung ermöglicht, so die 5. Zivilkammer in ihrem Urteil vom 7. Juli 2025 (Az. 5 O 4/25).
Der Entscheidung lag ein Verkehrsunfall in Maxdorf zugrunde. Ein Teslafahrer parkte in einer Parkbucht am Straßenrand und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Fahrzeug zu holen. Ein vorbeifahrender Opel kollidierte mit der geöffneten Tür. Der Schaden belief sich auf mehr als 8.000 Euro. Während der Opelfahrer vortrug, die Tür sei plötzlich geöffnet worden und der Unfall unvermeidbar gewesen, zeichnete die Rundum-Kamera des Tesla den Vorgang vollständig auf.
Landgericht: Datenschutz hindert Verwertung nicht automatisch
Das Gericht wertete die Videoaufnahme aus und gab dem Teslafahrer überwiegend Recht. Nach den Feststellungen der Kammer hätte der Opelfahrer die bereits geöffnete Tür erkennen und gefahrlos passieren können. Er und seine Haftpflichtversicherung wurden deshalb verurteilt, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu ersetzen.
Datenschutzrechtliche Belange stünden der Verwertung nicht entgegen, führte das Landgericht aus. Selbst wenn ein Verstoß gegen Datenschutzvorgaben vorliegen sollte, folge daraus nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot. Maßgeblich sei eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Gefilmten und dem Beweisinteresse des Geschädigten. Bei Aufnahmen, die lediglich neutrale Verkehrsvorgänge dokumentieren, könne das Aufklärungsinteresse überwiegen. Im konkreten Fall fiel diese Abwägung zugunsten des Teslafahrers aus.
Allerdings sah das Gericht auch ein Mitverschulden. Der Teslafahrer habe die Tür über längere Zeit weit geöffnet gehalten. Deshalb müsse er 30 Prozent seines Schadens selbst tragen. Gegen das Urteil ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.






