
Erfurt, 28. Januar 2026 (JPD) – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass in sogenannten Remote-Cities eines plattformbasierten Lieferdienstes kein eigener Betriebsrat gewählt werden kann, wenn diese nicht über ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit verfügen. In mehreren Beschlüssen vom 28. Januar 2026 bestätigten die Richter die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg. Danach erfüllen die Remote-Cities weder die Voraussetzungen eines eigenständigen Betriebs noch eines selbstständigen Betriebsteils im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Keine betriebsratsfähigen Einheiten in Remote-Cities
Die Arbeitgeberin betreibt plattformbasierte Lieferdienste für Speisen und unterhält neben dem Personalbereich am Unternehmenssitz bundesweit sogenannte Hub-Cities als Hauptumschlagbasen sowie Remote-Cities, in denen ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt werden. In den Hub-Cities sind zudem Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten angesiedelt. In mehreren Remote-Cities, darunter Braunschweig, Kiel und Bremen, waren 2022 und 2023 Betriebsräte gewählt worden. Die Arbeitgeberin hatte diese Wahlen angefochten und die Rechtsbeschwerden der Betriebsräte waren nun vor dem BAG ohne Erfolg.
Das Gericht betonte, dass ein Betrieb nach § 1 BetrVG eine organisatorische Einheit mit einer einheitlichen Leitung sein muss, die wesentliche personelle und soziale Angelegenheiten steuert. Für einen Betriebsteil genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Die bloße Zusammenfassung eines Liefergebiets mit eigenem Dienstplan reiche dafür nicht aus, insbesondere wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen digital über eine App gesteuert werden. Auch die dortigen Auslieferungsfahrer bilden keine ausreichende Interessengemeinschaft, um die Voraussetzungen für einen Betriebsrat zu erfüllen.
Verfahrensrechtliche Hinweise
In einigen Fällen konnte das BAG aufgrund verfahrensrechtlicher Besonderheiten noch keine endgültige Entscheidung treffen. Diese Verfahren wurden an die jeweiligen Landesarbeitsgerichte zurückverwiesen, um dort die weiteren Schritte zu klären.
Die Beschlüsse im Einzelnen:
- 7 ABR 23/24 – Vorinstanz: LAG Niedersachsen, 5 TaBV 84/23
- 7 ABR 26/24 – Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein, 6 TaBV 20/23
- 7 ABR 40/24 – Vorinstanz: LAG Hamburg, 3 TaBV 1/24



