Mehr Digitalisierung im Schiedsverfahren – Justizministerium legt Gesetzentwurf vor

Berlin, 27. Januar 2026 (JPD) – Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt. Ziel ist es, die Schiedsgerichtsbarkeit an digitale und internationale Anforderungen anzupassen und den Justizstandort Deutschland zu stärken. Künftig sollen unter anderem Videoverhandlungen und elektronische Schiedssprüche ausdrücklich zulässig sein. Zudem sollen in bestimmten Konstellationen englischsprachige Dokumente und Verfahren vor staatlichen Gerichten ermöglicht werden.

Das Schiedsverfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung geregelt und findet vor allem Anwendung, wenn schiedsrichterliche Verfahren in Deutschland durchgeführt werden. Es bestimmt unter anderem die Voraussetzungen für Schiedsvereinbarungen, den Ablauf des Verfahrens sowie die engen Grenzen, unter denen Schiedssprüche überprüft, anerkannt oder vollstreckt werden können. Die letzte umfassende Reform liegt rund 25 Jahre zurück. Nach Einschätzung des BMJV hat sich das Recht grundsätzlich bewährt, bedarf aber einer Anpassung an die fortschreitende Digitalisierung und die internationale Praxis.

Digitalisierung und Internationalisierung der Schiedsgerichtsbarkeit

Mit dem Gesetzentwurf soll klargestellt werden, dass Schiedsverhandlungen per Videotechnik durchgeführt werden dürfen und Schiedssprüche elektronisch erlassen werden können. Dadurch sollen Verfahren beschleunigt und Ressourcen geschont werden. Zugleich wird die Rechtslage für Schiedssprüche stärker an diejenige staatlicher Gerichte angeglichen. Die Digitalisierung der Schiedspraxis soll so rechtssicher ausgestaltet werden.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der internationalen Ausrichtung. In Verfahren vor staatlichen Gerichten, die Schiedssachen betreffen, sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen englischsprachige Dokumente ohne Übersetzung eingereicht werden können. Zudem sollen Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren vor hierfür zuständigen Commercial Courts sowie vor dem Bundesgerichtshof teilweise auch auf Englisch geführt werden dürfen. Die Gerichte behalten jedoch die Möglichkeit, Übersetzungen zu verlangen, wenn dies erforderlich ist.

Mehr Transparenz und flexible Formvorgaben

Der Entwurf sieht außerdem vor, die Veröffentlichung schiedsrechtlicher Entscheidungen zu erleichtern. Schiedssprüche sollen veröffentlicht werden können, sofern die Parteien nicht ausdrücklich widersprechen. Entscheidungen der Commercial Courts und des Bundesgerichtshofs in Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sollen künftig verpflichtend veröffentlicht werden. Ziel ist es, die Transparenz der Schiedsrechtsprechung zu erhöhen und deren Bedeutung für die internationale Praxis zu stärken, wobei der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewahrt bleiben soll.

Daneben sollen die Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen technologieoffen ausgestaltet werden. Künftig sollen sie nicht mehr ausschließlich schriftlich, sondern auch in anderer dokumentierter Form abgeschlossen werden können. Eine Dokumentation soll jedoch weiterhin erforderlich bleiben, um die Nachweisbarkeit der Vereinbarung sicherzustellen. Damit soll das deutsche Schiedsverfahrensrecht stärker an internationale Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr angepasst werden.

Der Referentenentwurf wurde an Länder und Verbände versandt und veröffentlicht. Stellungnahmen können bis zum 27. Februar 2026 abgegeben werden. Ein ähnliches Vorhaben aus der vergangenen Legislaturperiode war wegen deren vorzeitigen Endes nicht mehr abgeschlossen worden; der neue Entwurf knüpft inhaltlich weitgehend daran an und entwickelt ihn fort. Ergänzend soll die Reform – neben dem 2025 in Kraft getretenen Justizstandort-Stärkungsgesetz – die Attraktivität Deutschlands als Ort für Schiedsverfahren weiter erhöhen.

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