Einwilligung psychisch kranker Eltern bei Adoption: Karlsruhe soll entscheiden

Frankfurt, 26. Januar 2026 (JPD) – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das Bundesverfassungsgericht angerufen, um die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption zu prüfen. Nach aktueller Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils nur ersetzt werden, wenn das Kind ohne Adoption nicht in einer Familie aufwachsen könnte. Das OLG sieht hierin mögliche Verstöße gegen die Grundrechte des Kindes und erhebt Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz.

In dem Verfahren beantragten Pflegeeltern die Adoption eines heute dreijährigen Kindes, dessen Mutter langjährig suchtmittelabhängig ist. Da die Mutter ihre Zustimmung verweigerte, stellten die Pflegeeltern beim Familiengericht den Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Einwilligung. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Auf Beschwerde hin setzte der 1. Familiensenat des OLG das Verfahren aus und legte Fragen zur Verfassungskonformität von § 1748 Abs. 3 BGB dem Bundesverfassungsgericht vor.

Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Ersetzungsregelung

Nach § 1747 BGB ist die Einwilligung beider Elternteile für eine Adoption erforderlich. Eine Ersetzung durch das Familiengericht ist nach § 1748 BGB nur ausnahmsweise möglich, insbesondere wenn das Kind ohne Adoption „nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre“. Da das Kind in dem Fall dauerhaft in einem Pflegeverhältnis aufwachsen könnte, liegt die gesetzliche Voraussetzung für die Ersetzung nicht vor.

Das OLG begründet seine Zweifel damit, dass die Vorschrift das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes, den Schutz des Familienlebens und den Gleichheitsgrundsatz verletzen könnte. Die hohen Anforderungen führten faktisch dazu, dass die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung in Fällen schwerer psychischer Erkrankung nahezu unmöglich sei, selbst wenn das Kindeswohl durch eine Adoption besser geschützt würde. Die Richter betonten, dass Kinder in Pflegefamilien auf ein stabiles, kontinuierliches Umfeld angewiesen seien und wiederholte Unsicherheiten in Bezug auf ihren Verbleib Entwicklungsrisiken bergen. Die Adoption ermögliche demgegenüber eine vollständige Integration in die Familie, schaffe engere Bindungen und biete ein Höchstmaß an Geborgenheit.

Da eine verfassungskonforme Auslegung von § 1748 Abs. 3 BGB hier nicht möglich sei, habe der Senat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Der Beschluss des OLG ist unanfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Januar 2026, Az. 1 UF 77/25.

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