
Celle, 26. Januar 2026 (JPD) – Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Organtransplantation im Ausland, wenn in Deutschland eine gleichwertige Behandlung möglich ist. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass kürzere Wartezeiten auf ein Spenderorgan im Ausland für sich genommen keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begründen. Maßgeblich sei, ob im Inland eine medizinisch ausreichende Versorgung zur Verfügung stehe.
Geklagt hatte ein 66-jähriger Mann aus dem Emsland, der an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz litt und seit 2020 dauerhaft dialysepflichtig war. Bereits im Dezember 2018 beantragte er bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen. Zur Begründung verwies er unter anderem auf die räumliche Nähe sowie deutlich kürzere Wartezeiten im Vergleich zu deutschen Transplantationszentren.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Eine Kostenübernahme für Auslandsbehandlungen ohne zwingende medizinische Notwendigkeit gefährde das finanzielle Gleichgewicht der GKV und die allgemein zugängliche Versorgung. Zudem stünden in Deutschland gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten in Transplantationszentren etwa in Bremen, Hannover oder Münster zur Verfügung. Ungeachtet der ablehnenden Entscheidung ließ der Kläger die Transplantation im Januar 2022 in den Niederlanden durchführen und verlangte anschließend die Erstattung der Kosten in Höhe von rund 42.000 Euro.
Gericht: Wartezeit rechtfertigt keine Auslandsbehandlung auf Kassenkosten
Das Landessozialgericht verneinte – anders als die Vorinstanz – eine Leistungspflicht der GKV. Es schloss sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an, wonach eine Genehmigung für eine Auslandsbehandlung nur beansprucht werden kann, wenn im Inland keine gleichwertige Versorgung verfügbar ist. Ein solches Versorgungsdefizit liege nicht allein deshalb vor, weil die Wartezeit auf ein Spenderorgan in Deutschland zwei bis vier Jahre betrage.
Nach Auffassung des Senats war eine Nierentransplantation auch in Deutschland grundsätzlich möglich. Die Wartezeit könne medizinisch durch eine Dialyse überbrückt werden, eine besondere Dringlichkeit habe nicht bestanden. Entscheidend sei zudem der Grundsatz der Chancengleichheit bei der Organzuteilung. Die Aussicht auf ein Spenderorgan dürfe nicht vom Wohnort oder individuellen Umständen abhängen. Wer allein wegen geografischer Nähe zu einem Nachbarstaat eine schnellere Transplantation anstrebe, unterlaufe dieses Prinzip.
Mit dem Urteil stärkt das LSG die Bindung der GKV an das inländische Versorgungssystem und setzt enge Grenzen für die Kostenerstattung von Organtransplantationen im Ausland. Maßgeblich bleibt, ob eine medizinisch gleichwertige Behandlung in Deutschland tatsächlich nicht verfügbar ist.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2026, L 16 KR 452/23; Vorinstanz: Sozialgericht Osnabrück.






