
Berlin, 24. Januar 2026 (JPD) – Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat den Sitzungsausschluss eines Abgeordneten aus der 64. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 27. März 2025 für verfassungswidrig erklärt. Mit Beschluss vom 22. Januar 2026 stellte das Gericht fest, dass die Maßnahme die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin verletzte. Der Ausschluss sei nicht ausreichend durch eine grobe Ordnungsverletzung gedeckt gewesen. Das Organstreitverfahren war von dem betroffenen Abgeordneten angestrengt worden.
Anlass des Verfahrens war eine Ordnungsmaßnahme während einer Plenardebatte zur Inhaftierung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem İmamoğlu und zur Solidarität mit demokratischen Kräften in der Berliner Partnerstadt Istanbul. Nachdem gegen einen Abgeordneten der AfD-Fraktion ein Ordnungsruf ergangen war, kam es im Plenum zu Unruhe und Zwischenrufen. Die sitzungsleitende Vizepräsidentin des Abgeordnetenhauses sprach daraufhin einen Sitzungsausschluss gegen den Antragsteller aus, der ebenfalls der AfD-Fraktion angehört.
Verfassungsgerichtshof rügt Maßstab für Ordnungsmaßnahmen
Der Verfassungsgerichtshof beanstandete, dass der Sitzungsausschluss auf einer Verkennung der aus dem Abgeordnetenstatus folgenden Rechte beruhte. Nach Auffassung des Gerichts durfte das Verhalten des Antragstellers nicht als grobe Verletzung der Ordnung des Abgeordnetenhauses bewertet werden. Ausschlaggebend war, dass sich das beanstandete Verhalten auf einen Zuruf vom Sitzplatz beschränkte.
Zudem ließ sich der konkrete Wortlaut weder dem Plenarprotokoll noch einem Videomitschnitt der Sitzung entnehmen. Damit fehlte es nach Ansicht des Gerichts an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, um die schwerwiegende Maßnahme eines Sitzungsausschlusses zu rechtfertigen. Der Eingriff in die parlamentarischen Mitwirkungsrechte sei daher unverhältnismäßig gewesen.
Mit der Entscheidung stärkt der Verfassungsgerichtshof die Stellung der Abgeordneten im parlamentarischen Verfahren. Ordnungsmaßnahmen im Plenum müssten sich am Gewicht des jeweiligen Verhaltens orientieren und dürften die verfassungsrechtlich garantierten Beteiligungsrechte nur bei einer tatsächlich erheblichen Störung beschränken. Der Beschluss erging unter dem Aktenzeichen VerfGH 41/25.