Potsdam, 23. Januar 2026 (JPD) – Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat den Versuch zurückgewiesen, Piloten über vertragliche Konstruktionen als selbständige Auftragnehmer in den Flugbetrieb von Ryanair einzugliedern. In einem Musterverfahren stellte der 16. Senat fest, dass die eingesetzten Pilotinnen und Piloten trotz Zwischenschaltung von Gesellschaften tatsächlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur irischen Fluggesellschaft standen. Maßgeblich seien die vollständige Eingliederung in die Betriebsorganisation und das Fehlen unternehmerischer Freiheiten gewesen (Urteil vom 21. Januar 2026, Az. L 16 BA 48/23).

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine britische Limited ohne Niederlassung in Deutschland, die Ryanair seit 2007 Piloten zur Verfügung stellte. Nach dem Vertrag hatte das Unternehmen einen exklusiv von Ryanair genutzten Pool qualifizierter Flugzeugführer zu unterhalten, die auf Maschinen des Typs Boeing 737 eingesetzt wurden und bis zu 900 Flugstunden jährlich leisten sollten. Die Piloten arbeiteten von deutschen Basen aus unmittelbar im Linienbetrieb der Fluggesellschaft.

Die Klägerin schloss ihrerseits mit den Piloten – später mit von ihnen gegründeten irischen Limiteds – Vereinbarungen, wonach diese Ryanair zur Verfügung zu stehen und die vorgegebenen Flugstunden zu erbringen hatten. Die Vergütung erfolgte nach den Vorgaben von Ryanair über die Klägerin, die lediglich eine Gebühr einbehielt. Ziel der Konstruktion war es, die Tätigkeit als selbständige Leistung darzustellen.

Gericht sieht Eingliederung in Ryanair-Betrieb

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) forderte von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge nach. Das Sozialgericht Berlin gab der Klage statt und stellte fest, nicht die Vermittlerin, sondern Ryanair selbst sei Arbeitgeberin der Piloten. Gegen diese Entscheidung legte die DRV Berufung ein.

Das LSG bestätigte nun im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Die Pilotinnen und Piloten seien – unterstellt, deutsches Sozialversicherungsrecht sei anwendbar – nicht selbständig, sondern abhängig beschäftigt gewesen. Sie hätten ihre Tätigkeit nach den Dienstplänen von Ryanair ausgeübt, seien in die Arbeitsabläufe vollständig eingebunden gewesen und hätten keine unternehmerischen Entscheidungsspielräume gehabt. Die zwischengeschalteten Limiteds änderten an dieser sozialversicherungsrechtlichen Bewertung nichts.

Gleichzeitig stellte der Senat klar, dass die Klägerin nicht Arbeitgeberin der Piloten gewesen sei. Sie habe weder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages noch im Sinne einer Arbeitnehmerüberlassung die arbeitsrechtliche Verantwortung getragen, sondern lediglich als Vermittlerin und Zahlstelle fungiert. Deshalb könne sie nicht als Beitragsschuldnerin herangezogen werden. Ob deutsches Sozialversicherungsrecht im grenzüberschreitenden Sachverhalt überhaupt anwendbar ist, ließ das Gericht offen.

Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob Ryanair selbst Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss. Für die fünf beigeladenen Pilotinnen und Piloten wären dies für nahezu zehn Jahre rund 357.000 Euro; die insgesamt geltend gemachte Forderung in einem weiteren anhängigen Verfahren beläuft sich auf etwa 7,4 Millionen Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht zugelassen, es kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht eingelegt werden.

Rechtsgrundlage der Abgrenzung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit weisungsgebunden ist und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert wird.

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