
Karlsruhe, 19. Januar 2026 (JPD) – Die Verurteilungen zweier Brüder wegen Geiselnahme, sexueller Übergriffe und weiterer Gewaltstraftaten sind rechtskräftig. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Revisionen der Angeklagten verworfen und bestätigt damit die Urteile des Landgerichts Mosbach. Auch die Revision einer Nebenklägerin wies der Senat zurück.
Das Landgericht hatte den älteren Bruder zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihm wurden unter anderem Geiselnahme, zahlreiche Vergewaltigungen, sexuelle Übergriffe, gefährliche Körperverletzungen sowie die Tötung eines Wirbeltieres zur Last gelegt. Der jüngere Bruder erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Beihilfe zur Geiselnahme mit Vergewaltigung, sexuellen Übergriffen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, darunter die Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung.
Gewalt- und Sexualdelikte im häuslichen Umfeld und Seminarbetrieb
Nach den Feststellungen des Landgerichts bot der ältere Bruder Online- und Präsenzseminare in den Bereichen Ernährung, Lebenshilfe und Persönlichkeitsentwicklung an. Zwischen 2019 und seiner vorläufigen Festnahme am 19. Oktober 2022 verübte er in seinem Wohnhaus in Walldürn-Altheim zahlreiche Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit seiner Ehefrau sowie mehrerer Seminarteilnehmerinnen. Ein Opfer hielt er über einen längeren Zeitraum fest, setzte es unter Gewalt und Drohungen und nutzte die Todesangst der Betroffenen aus, bevor er mehrfach sexuelle Übergriffe beging.
Weitere Opfer bemächtigte er sich ab Mitte Oktober 2022, war aufgrund exzessiven Betäubungsmittelkonsums jedoch nicht mehr voll schuldfähig. Der jüngere Bruder unterstützte ihn bei den Taten oder beteiligte sich direkt, unter anderem durch einen sexuellen Übergriff im Haus des älteren Bruders.
Der Bundesgerichtshof sah in der Überprüfung keine Verfahrens- oder materiell-rechtlichen Fehler. Mit der Entscheidung ist das Verfahren endgültig abgeschlossen.
📄 Beschluss des BGH vom 16. Dezember 2025 – 1 StR 188/25