Karlsruhe, 19. Januar 2026 (JPD) – Die Verurteilung eines Berliner Arztes wegen seiner Mitwirkung an der Selbsttötung einer psychisch erkrankten Frau ist rechtskräftig. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig verwarf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. April 2024. Das Landgericht hatte den pensionierten Facharzt für Innere Medizin wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, weil er den Suizid einer 37-jährigen Frau maßgeblich gesteuert und ermöglicht hatte.

Vom Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts im Zusammenhang mit einem früheren Suizidversuch der Geschädigten wurde der Arzt hingegen freigesprochen. Insoweit habe nicht sicher festgestellt werden können, dass der damalige Todesentschluss der Frau nicht freiverantwortlich gefasst worden sei. Die zentrale Verurteilung wegen der späteren Tat blieb jedoch bestehen.

Mitwirkung am Suizid als Totschlag gewertet

Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich die Geschädigte zur Tatzeit in einer akuten depressiven Episode einer manisch-depressiven Grunderkrankung. Sie wandte sich an den Angeklagten, der als sogenannter Freitodbegleiter tätig war. Bereits nach einem etwa 90-minütigen Kennenlernen erklärte er sich zur Unterstützung ihrer Selbsttötung bereit, ohne ein längeres Abwarten oder die Einbindung einer Sterbehilfeorganisation für erforderlich zu halten. Obwohl ihm der Einfluss einer Depression auf die Willensbildung bekannt war, sah er sich selbst in der Lage, die Entscheidungsfähigkeit der Frau zu beurteilen.

Einen ersten Suizidversuch mit vom Angeklagten bereitgestellten Mitteln überlebte die Geschädigte. Nach der Einweisung in eine psychiatrische Klinik hielt der Arzt weiter engen Kontakt zu ihr und versicherte fortlaufend seine Bereitschaft, sie bei einer Selbsttötung zu unterstützen. Dabei erkannte er ihre krankheitsbedingte Ambivalenz zwischen Lebenswillen und Todeswunsch, bestärkte sie jedoch und nahm ihr durch wahrheitswidrige Zusicherungen die Angst vor einem erneuten Scheitern.

Am Tag der Entlassung aus der Klinik kam es schließlich zur Tat. Der Angeklagte traf sich mit der Frau in einem Hotelzimmer, legte ihr einen Zugang und schloss eine Infusion an, die er mit einem nur Ärzten zugänglichen Narkosemittel versetzt hatte. Die Geschädigte öffnete den Durchfluss selbst und verstarb.

Keine freiverantwortliche Entscheidung der Geschädigten

Das Landgericht hatte festgestellt, dass die Frau ihren Entschluss zum Suizid nicht freiverantwortlich getroffen habe. Maßgeblich seien der Einfluss der akuten Depression, die während des Klinikaufenthalts schwankende Haltung zum Leben sowie die manipulative Einflussnahme des Angeklagten gewesen. Dieser habe das Geschehen gesteuert und bewusst ausgenutzt, dass die Geschädigte ihre Situation und Zukunft nicht realitätsgerecht einschätzen konnte. Rechtlich sei er daher als mittelbarer Täter eines Totschlags anzusehen.

Der Bundesgerichtshof überprüfte das Urteil auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge und fand keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Die Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist damit rechtskräftig. Die Revision ließ der Senat nicht zu (Beschluss vom 14. August 2025, Az. 5 StR 520/24).

Mit der Entscheidung präzisiert der BGH erneut die strafrechtlichen Grenzen der Suizidassistenz: Wo der Todesentschluss nicht freiverantwortlich gefasst wird und der Helfende das Geschehen beherrscht, kann die Mitwirkung als Tötungsdelikt zu bewerten sein.

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