Stuttgart, 13. Januar 2026 (JPD) – Das Landgericht Stuttgart hat eine markenrechtliche Klage von Ritter SPORT gegen die Verpackung der Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ eines Mannheimer Unternehmens abgewiesen. Die 17. Zivilkammer sah weder eine Verwechslungsgefahr noch einen Anspruch aus dem Bekanntheitsschutz der geltend gemachten dreidimensionalen Formmarke. Das Urteil wurde am Dienstag verkündet und ist noch nicht rechtskräftig.

Gegenstand des Verfahrens war eine deutsche Formmarke, die eine quadratische Verpackung mit charakteristischen seitlichen Verschlusslaschen schützt. Auf dieser Grundlage hatte die Klägerin Unterlassungs- sowie Folgeansprüche geltend gemacht, darunter Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Rückruf. Die Beklagte vertreibt seit November 2024 Haferriegel in einer quadratisch anmutenden Schlauchbeutelverpackung in verschiedenen Geschmacksrichtungen.

Keine Verwechslungsgefahr zwischen Schokolade und Haferriegeln

Nach Auffassung des Landgerichts fehlt es bereits an einer hinreichenden Warenähnlichkeit. Tafelschokolade und Hafer- beziehungsweise Müsliriegel seien aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise unterschiedliche Produkte mit abweichender Zweckbestimmung. Während Schokolade als Süßigkeit wahrgenommen werde, gälten Müsliriegel als energieliefernde Snacks mit gesundheitsbezogenem Image, die im Handel regelmäßig getrennt angeboten würden.

Auch eine Zeichenähnlichkeit verneinte die Kammer. Maßgeblich sei allein die äußere Form der Verpackung ohne Aufdruck. In der Gesamtschau unterscheide sich die angegriffene Verpackung in Proportion, Ausgestaltung und Prägung der Verschlusslaschen deutlich von der geschützten Formmarke. Zudem existierten im Lebensmittelbereich zahlreiche Produkte in quadratischer Form, sodass der Verkehr nicht automatisch eine Herkunftsverbindung zu Ritter SPORT herstelle.

Ein Anspruch aus dem Bekanntheitsschutz scheide ebenfalls aus. Die beanstandete Verpackung sei nicht geeignet, die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Klagemarke unlauter auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Eine gedankliche Verknüpfung mit der bekannten Schokoladenmarke sei nach den Feststellungen der Kammer nicht zu erwarten.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen: 17 O 192/25

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