
Hamm, 13. Januar 2026 (JPD) – Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass bereits das Einkürzen des Griffstücks einer Handfackel eine strafbare Tathandlung im Sinne des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen darstellen kann. Die Sprungrevision eines Angeklagten gegen seine Verurteilung wies der Senat als offensichtlich unbegründet zurück. Maßgeblich sei, dass durch die bauliche Veränderung der pyrotechnische Gegenstand seine rechtliche Einordnung und sicherheitsrechtliche Bewertung ändere.
Der Angeklagte hatte anlässlich eines Bundesligaspiels eine Handfackel des Typs „MR. LIGHT 1“ mitgeführt und das ursprünglich 120 Millimeter lange Griffstück auf lediglich vier Millimeter gekürzt. Das Griffende befand sich dadurch unmittelbar unterhalb des aus Strontiumnitrat und Magnesium bestehenden Wirksatzes. Der Senat stufte den Gegenstand als pyrotechnischen Gegenstand im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Sprengstoffgesetzes ein.
Bauliche Veränderung gilt als Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegt ein „Umgang“ mit dem pyrotechnischen Gegenstand bereits in der vorgenommenen Veränderung des Griffstücks. Unerheblich sei, dass der pyrotechnische Satz selbst unverändert geblieben sei. Entscheidend sei allein, dass durch die Modifikation ein anderes Gefährdungspotenzial entstanden sei.
Der festgestellte Umgang erfolgte zudem ohne die nach § 27 Absatz 1 SprengG erforderliche Erlaubnis. Zwar sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 grundsätzlich erlaubnisfrei, sofern ein Konformitätsnachweis nach § 5 SprengG vorliegt. Aufgrund der baulichen Veränderung verfügte die Handfackel zum Tatzeitpunkt jedoch nicht mehr über einen solchen Nachweis, da sie nicht mehr die Sicherheit des Originalzustands aufwies.
Kein Vertrauensschutz auf ursprüngliche Zulassung
Das Oberlandesgericht stellte weiter klar, dass pyrotechnische Gegenstände, die nachträglich so verändert werden, dass sie ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweisen, nicht von der Erlaubnispflicht ausgenommen sein können. Dies gelte auch dann, wenn für das ursprüngliche Produkt ein Konformitätsnachweis bestanden habe. Die Entscheidung wird in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.