
Berlin, 12. Januar 2026 (JPD) – Bei einer Anhörung im Rechtsausschuss zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ zeigten sich Sachverständige in Teilen uneinig über die geplanten Regelungen. Einig war man sich darin, dass das Kindeswohl im Vordergrund stehen müsse. Anlass der Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherige Praxis kritisierte, wonach leibliche Väter nur schwer die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten konnten.
Kritik an Anfechtungsfristen und unbegrenzten Wiederaufnahmeoptionen
Lucy Chebout vom Deutschen Juristinnenbund bemängelte, der Gesetzentwurf gehe über die Vorgaben Karlsruhes hinaus. Durch die „voraussetzungslose Antragsmöglichkeit“ erhalte der leibliche Vater unbegrenzt viele Chancen, was wiederholte Prüfverfahren auslöse. Sophie Schwab vom Zukunftsforum Familie warnte, dass dies bestehende Elternschaften schwächen und für Kinder einen „dauerhaften Schwebezustand“ erzeugen könne. Sie wies zudem darauf hin, dass selbst Gewalt- oder Sexualstraftäter von wiederholten Anfechtungen profitieren könnten.
Kritik an der vorgesehenen Anfechtungsfrist äußerten auch Kerstin Niethammer-Jürgens von der Bundesrechtsanwaltskammer und Marko Oldenburger vom Deutschen Anwaltverein. Sie befürchten zusätzliche Verfahren, die teilweise wenig Aussicht auf Erfolg hätten, aber das Ziel der frühzeitigen Klärung familiärer Verhältnisse gefährden könnten. Beide plädierten dafür, die Anfechtung an das erkennbare Verantwortungsbewusstsein des leiblichen Vaters zu knüpfen.
Uneinigkeit über Reformumfang und Rechtsbegriffe
Gregor Thüsing von der Universität Bonn widersprach diesen Einschätzungen teilweise. Er betonte, dass die im Entwurf enthaltenen Schutzmechanismen eine dauerhafte Beobachtung der Familie durch den leiblichen Vater weitgehend verhinderten. Mehrere Sachverständige wiesen jedoch darauf hin, dass der Entwurf zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte. Christina Pernice vom Bundesgerichtshof warnte vor einer möglichen Rechtszersplitterung durch unterschiedliche richterliche Interpretationen.
Henrike von Scheliha von der Bucerius Law School kritisierte zudem, dass der Entwurf die Chance zu einer umfassenden Reform des Abstammungsrechts verpasse. Das Festhalten am Zwei-Eltern-Prinzip schließe einvernehmliche Mehrelternschaften aus. Thüsing wies darauf hin, dass eine grundsätzliche Debatte über das Abstammungsrecht außerhalb der Karlsruher Frist notwendig sei und der Entwurf zunächst nur die konkrete Frage lösen solle.