Berlin, 12. Januar 2026 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das Verfahren zur polizeilichen Anwendung von Nervendrucktechniken und sogenannten Schmerzgriffen gegenüber Teilnehmern einer aufgelösten Versammlung endgültig abgeschlossen. Ein Beschluss des 6. Senats vom 8. Januar 2026 macht die Entscheidung rechtskräftig.

Berufung der Polizei abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zuvor festgestellt, dass der Einsatz der Zwangsmittel grundsätzlich zulässig sei, im konkreten Einzelfall des Klägers jedoch unverhältnismäßig war. Die Berliner Polizei hatte daraufhin die Zulassung der Berufung beantragt. Dieser Antrag wurde vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt.

Der Senat betonte, dass er offenlässt, ob die Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht korrekt ist. Entscheidend sei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung nicht erfüllt seien. Die Polizei habe lediglich eine eigene abweichende Bewertung vorgetragen, ohne darzulegen, warum das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei oder dessen Beurteilung willkürlich erscheinen würde.

Mit dem Beschluss OVG 6 N 63/25 ist das Verfahren endgültig beendet. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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