
Düsseldorf, 9. Januar 2026 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat einen Eilantrag dreier Strafverteidiger gegen die Zugangskontrollen zum Prozessgebäude des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf abgelehnt. Die Verteidiger wollten erreichen, dass die Einlasskontrollen, die auch sie betreffen, für ein am 13. Januar 2026 beginnendes Staatsschutzverfahren außer Kraft gesetzt werden. Mit Beschluss vom 8. Januar 2026 wies der 4. Senat des OVG den Antrag zurück.
Zugangskontrollen im Staatsschutzverfahren bestätigt
Die Hauptverhandlung richtet sich gegen sechs mutmaßliche Mitglieder einer linksextremistischen kriminellen Vereinigung wegen versuchten Mordes. Das Prozessgebäude ist ein Außenstandort des OLG Düsseldorf, der speziell für sicherheitsrelevante Großverfahren eingerichtet wurde. Nach einer entsprechenden Dienstanweisung müssen auch Verteidiger, die sich ausgewiesen haben, ihre mitgeführten Gegenstände kontrollieren lassen. Der Vorsitzende des Staatsschutzsenats hatte bereits am 18. Dezember 2025 eine inhaltlich gleichlautende sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen.
Die Verteidiger hatten am 29. Dezember 2025 eine einstweilige Normenkontrolle beim OVG beantragt, um die Einlasskontrollen aufzuheben. Das Gericht stellte fest, dass die Umsetzung der Regelung die Antragsteller nicht so konkret beeinträchtigt, dass eine einstweilige Anordnung dringend geboten wäre. Sie wären ohnehin bereits aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden des Staatsschutzsenats vergleichbaren Kontrollen unterworfen gewesen. Eine weitergehende Betroffenheit für zukünftige Termine hatten die Verteidiger nicht geltend gemacht.
Das OVG betonte zudem, dass sitzungspolizeiliche Anordnungen die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Gegenständen vorsehen können, auch gegenüber Verteidigern. Vor dem Hintergrund konkreter Sicherheitsbedenken, wie der Gefahr, dass Angeklagte inhaftierter terroristischer Gewalttäter mit Unterstützung Dritter Waffen oder Sprengstoff in die Verhandlung einschleusen könnten, seien die Kontrollen verhältnismäßig. Die Einbeziehung von Verteidigern verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gefährde deren Rechte nicht über das Maß hinaus, das für andere Prozessbeteiligte gilt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 1472/25.NE