Schleswig, 19. Dezember 2025 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat die Beschwerde von Meta Platforms Ireland Limited gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die Entscheidung betrifft die vorläufige Durchsetzung von Transparenzpflichten für den sozialen Dienst „Facebook“ durch die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (Az. 6 MB 24/25).

Transparenzpflichten für Facebook vorerst durchgesetzt

Die im Medienstaatsvertrag der Länder vorgesehenen Transparenzpflichten sollen die Meinungsvielfalt im Internet sichern, indem sie Nutzerinnen und Nutzern erklären, wie Inhalte, insbesondere über Algorithmen, zusammengestellt werden. Das Gericht sah gewichtige Indizien für einen Verstoß gegen diese Pflichten: Die auf der Plattform abrufbaren Transparenzinformationen, darunter das „Transparency Center“ und die Funktion „Warum sehe ich diesen Beitrag?“, waren weder leicht auffindbar noch dauerhaft verfügbar und inhaltlich oberflächlich gestaltet.

Meta hatte europarechtliche Bedenken geltend gemacht, unter anderem Verweise auf die E‑Commerce-Richtlinie, den Digital Services Act und die Platform-to-Business-Verordnung. Das Gericht ließ die grundsätzliche Klärung dieser Fragen jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Eilverfahren wurde eine Folgenabwägung durchgeführt, bei der das öffentliche Interesse an einer transparenten Informationsbereitstellung höher gewichtet wurde als die wirtschaftlichen Interessen von Meta.

Besondere Bedeutung kommt dem sozialen Netzwerk als „Gatekeeper“ für die öffentliche Meinungsbildung zu. Der Facebook Newsfeed beeinflusse die Wahrnehmung von Informationen durch Millionen Nutzerinnen und Nutzer. Transparenz sei daher notwendig, um Filterblasen und Echokammern entgegenzuwirken. Das Gericht betonte, dass die sofortige Durchsetzung der Transparenzpflichten im Interesse der Öffentlichkeit liege. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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