Leipzig, 19. Dezember 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot der Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ einschließlich ihrer regionalen Chapter für rechtswidrig erklärt. Die Urteile betreffen die Beschlüsse des Bundesinnenministeriums vom 24. Juli 2023, wonach die Organisation aufgelöst und ihr Vermögen eingezogen werden sollte. Die Kammer stellte fest, dass eine bundesweite, verbindlich organisierte Struktur nicht nachgewiesen werden konnte.

Keine bundesweite Vereinigung nachgewiesen

Das BMI hatte das Verbot auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 VereinsG ausgesprochen und argumentiert, die Gruppe richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Außerdem seien zentrale Ideologieelemente wie der Schutz der „weißen arischen Rasse“ und die Ablehnung einer angeblichen „Umvolkung“ kennzeichnend. Die Verfügung sah auch die Beschlagnahme von Vermögenswerten vor, darunter ein im Privateigentum stehendes Grundstück.

Die Richter in Leipzig folgten den Klagen zahlreicher Chapter und Mitglieder. Nach Auffassung des Gerichts konnte keine übergeordnete nationale Struktur nachgewiesen werden. Zwar treffen sich Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig zu sogenannten „National Officers Meetings“, um Koordination und Abstimmung zu betreiben. Eine verbindliche Steuerung oder Entscheidungskompetenz auf nationaler Ebene konnte daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Ebenso konnte keine zentrale Einbindung in die europäische oder weltweite Hammerskin-Bewegung festgestellt werden. Die einzelnen Chapter genießen laut Urteil weitgehende Autonomie.

Für das Chapter „Sarregau“ konnte zudem festgestellt werden, dass es sich um ein französisches Chapter handelt und keine Zugehörigkeit zur deutschen Bewegung besteht. Bezüglich der Beschlagnahme des konkreten Grundstücks hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, da es an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster Instanz fehlt.

Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts tragen die Aktenzeichen BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23.

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