
Leipzig, 18. Dezember 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das Verfahren eines Insolvenzverwalters eines Luftfahrtunternehmens ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) eingeholt. Es geht um die Frage, ob ein Insolvenzverwalter für ein bereits eingestelltes, emissionshandelspflichtiges Unternehmen noch zur Abgabe von Emissionsberechtigungen verpflichtet ist und ob eine Sanktion verhängt werden darf.
Emissionsrechte und Insolvenz: Unklare Rechtslage
Der Kläger war im April 2013 als Insolvenzverwalter eines Luftfahrtunternehmens bestellt, das seinen Betrieb im Januar 2013 eingestellt hatte. Für das Jahr 2012 stellte die Deutsche Emissionshandelsstelle fest, dass 27.421 Berechtigungen abzugeben seien, und setzte eine Zahlungspflicht von 2,716 Millionen Euro fest. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid teilweise auf, und das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass der Kläger nach nationalem Recht nicht selbst Betreiber des Unternehmens sei und daher keine Masseverbindlichkeit bestehe.
Die Beklagte legte Revision ein. Der 10. Revisionssenat des BVerwG hat nun die Entscheidung ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei geht es zunächst um die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG, also ob die Abgabepflicht für das Jahr 2012 trotz Betriebseinstellung und Insolvenzeröffnung weiterhin zu erfüllen war. Die zweite Frage betrifft Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie und die Möglichkeit, Sanktionen gegen den Insolvenzverwalter zu verhängen, wenn er nach nationalem Recht nicht verpflichtet war, die Abgabe zu leisten und eine unionsrechtliche Klärung zum relevanten Zeitpunkt noch nicht vorlag.
Die Vorabentscheidung des EuGH soll klären, inwieweit nationale Insolvenzregelungen und europäische Pflichten im Emissionshandel miteinander in Einklang stehen.