Stadt Stuttgart scheitert mit Berufung gegen Table-Dance-Bar im Leonhardsviertel

Mannheim, 16. Dezember 2025 (JPD) – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Berufung der Stadt Stuttgart gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen, wonach eine Table-Dance-Bar im Leonhardsviertel keine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz benötigt. Das Urteil folgt auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2025 und bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023.

Der Betreiber der Einrichtung betreibt seit 2012 eine Gaststätte im Erdgeschoss und ein darüber liegendes Bordell. In der Gaststätte werden neben Getränken auch Table-Dance-Vorführungen angeboten. Beide Betriebe verfügen über separate Eingänge und unterschiedliche Betriebsstrukturen. Das Bordell ist nach dem Prostituiertenschutzgesetz zugelassen, während die Gaststätte über eine Erlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft sowie für Personendarbietungen wie Table-Dance verfügt.

VGH betont Trennung von Bar und Bordell

Der 6. Senat des VGH stellte klar, dass Gaststätte und Bordell keine einheitliche Prostitutionsstätte bilden. Zwar profitierten die Betriebe wirtschaftlich voneinander, sie würden jedoch getrennt betrieben, was sich unter anderem in unterschiedlichen Öffnungszeiten, getrennten Mietverträgen und separater Abrechnung zeige. Auch die Tanzdarbietungen in der Table-Dance-Bar fielen nicht unter den gesetzlichen Begriff sexueller Dienstleistungen. Hinweise der Stadt auf Lap-Dances oder Private-Dances reichten nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um eine Erlaubnispflicht zu begründen.

Darüber hinaus begründet die Bar nach Ansicht des VGH kein Prostitutionsgewerbe durch mögliche Anbahnungsgespräche für spätere sexuelle Dienstleistungen im Bordell. Eine gewerbliche Vermittlertätigkeit des Betreibers sei nicht nachgewiesen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Die Stadt Stuttgart kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az. 6 S 8/24).

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