Münster, 12. Dezember 2025 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (NRW) hat die Bewohnerinnen und Bewohner der sogenannten „Villa Kunterbunt“ in Bochum verpflichtet, das denkmalgeschützte Gebäude zu räumen. Die Entscheidung bestätigt einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und stützt sich auf erhebliche brandschutzrechtliche Mängel.

Oberverwaltungsgericht bestätigt Räumung wegen Brandschutzmängeln

Die Stadt Bochum hatte den neun Hausbesetzern mit Ordnungsverfügungen vom 27. November 2025 untersagt, die Haushälfte des 1898 errichteten städtischen Gebäudes weiter zu nutzen. Die Nutzungsuntersagung sollte ab dem 11. Dezember 2025 gelten. Die Antragsteller hatten Eilantrag gegen die Verfügung gestellt, der sowohl vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als auch in der Beschwerdeinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg hatte.

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts begründete die Entscheidung damit, dass die Bewohner keine ausreichenden Nachweise vorgelegt hätten, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt seien. Das Gericht wies insbesondere auf das Fehlen eines ersten Rettungswegs, die mangelnde Feuerbeständigkeit der Kellergeschossdecke sowie weitere Verstöße gegen die Vorschriften hin. Auch das Argument der Antragsteller, die Stadt habe die Zustände über Jahrzehnte geduldet, könne die Gefährdung von Leben und Gesundheit nicht relativieren. Hilfsangebote der Stadt und die fehlende Darlegung einer drohenden Obdachlosigkeit spielten ebenfalls in die Entscheidung ein.

Die Annahme der Stadt, die fortgesetzte Nutzung der „Villa Kunterbunt“ sei mit erheblichen Gefahren verbunden, sei rechtlich gerechtfertigt. Der Vorwurf, die Stadt nutze den Brandschutz lediglich als Vorwand für geplante Verkaufsbemühungen, sei unbegründet. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 10 B 1395/25 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 5 L 2403/25)

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