Frankfurt am Main, 5. Dezember 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Fall eines sogenannten „Württemberger Testaments“ entschieden, dass die Entlassung einer Testamentsvollstreckerin nur bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung zulässig ist. Dabei hob das Gericht hervor, dass strikt zwischen den Pflichten des Testamentsvollstreckers und den Rechten eines personengleichen Nießbrauchnehmers zu unterscheiden ist.

Testamentsvollstreckerin trotz Doppelrolle nicht entlassen

Die Entscheidung betrifft ein gemeinschaftliches notarielles Testament eines Ehepaares, das die Kinder zu Erben einsetzte, dem überlebenden Ehegatten jedoch bis zu dessen Tod einen Nießbrauch am Nachlass einräumte und diesen zugleich als Testamentsvollstrecker einsetzte. Nach dem Tod des Erblassers beantragte dessen Ehefrau ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Einer der Kinder beantragte hingegen die Entlassung der Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin und verwies auf angebliche Pflichtwidrigkeiten bei der Verwaltung des Immobilienvermögens des Nachlasses. Das Nachlassgericht gab diesem Antrag zunächst statt.

Das OLG Frankfurt am Main hob die Entlassung auf. Nach Auffassung des 21. Zivilsenats lag kein Entlassungsgrund nach § 2227 BGB vor. Die Testamentsvollstreckerin habe keine grobe Pflichtverletzung begangen und sei zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung in der Lage. Die Doppelstellung als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin sei ausdrücklich vom Erblasser gewollt gewesen. Bezüglich der Erträge aus dem Nachlass, die der überlebenden Ehefrau zugutekommen, rechtfertige dies keine Entlassung. Für den Erhalt des Immobilienvermögens stehe der Testamentsvollstreckerin ein weiter Entscheidungsspielraum zu, und eine Pflicht zur Durchsetzung von Maßnahmen zur Substanzerhaltung bestehe nur, soweit erhebliche Nachteile für die Eigentümer abgewendet werden müssten – was derzeit nicht erkennbar sei.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.11.2025, Az. 21 W 93/25
Vorgängerentscheidung: Amtsgericht Königstein, Beschluss vom 03.07.2025, Az. 31 VI 254/23

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