
Hamm, 4. Dezember 2025 (JPD) – Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den für diese Woche angesetzten Verhandlungstermin im Verfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Vodafone GmbH aufgehoben. Hintergrund ist die noch offene europarechtliche Auslegung eines zentralen Vorschriftenteils des Elektronischen Kommunikationskodex.
Verfahren ausgesetzt – Klärung durch Europäischen Gerichtshof abgewartet
In dem Musterfeststellungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer einseitigen Preiserhöhung der zum Vodafone-Konzern gehörenden Beklagten. Das Gericht hat das Verfahren gemäß § 148 ZPO in Verbindung mit § 13 VDuG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren C-669/24 ausgesetzt. Dabei geht es insbesondere um die Auslegung von Art. 105 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, dem sogenannten Elektronischen Kommunikationskodex, die maßgeblich dafür ist, ob und auf welcher Grundlage die Beklagten im Jahr 2023 den monatlichen Basispreis erhöhen durften.
Das Oberlandesgericht Hamm hat den ursprünglich für den 3. Dezember 2025 angesetzten Termin aufgehoben und nutzt die Aussetzung, um die letztverbindliche Klärung durch den Europäischen Gerichtshof abzuwarten. Die Entscheidung des EuGH ist für das deutsche Verfahren bindend und wird über die weiteren Prozessschritte entscheiden.
Aktenzeichen: 12. Zivilsenat, Bundesverband der Verbraucherzentralen – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Vodafone GmbH u. a., Bezug: Vorlagebeschluss OLG Düsseldorf vom 26.09.2024, I-20 U 35/24