
Leipzig, 4. Dezember 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die als „geringe Entfernung“ bezeichnete Strecke zwischen Dienststätte oder Wohnung eines Beamten und dem Ort der Dienstgeschäfte höchstens zwei Kilometer beträgt und nach der Straßenentfernung zu messen ist. Das Urteil ermöglicht einer Bundesbeamtin die nachträgliche Gewährung von Tagegeld für 24 Dienstreisen im Jahr 2020.
Zwei-Kilometer-Grenze bei Tagegeldbemessung zulässig
Die Klägerin hatte für ihre Dienstreisen von mehr als acht Stunden Dauer die Auszahlung eines Tagegeldes in Höhe von insgesamt 336 Euro beantragt. Ihr Antrag wurde von der Verwaltung abgelehnt, da die Entfernung zwischen ihrer Dienststätte und dem Ort der Dienstgeschäfte nach der Verwaltungsvorschrift weniger als zwei Kilometer betrug. Das Verwaltungsgericht hatte zunächst zugunsten der Beamtin entschieden, der Verwaltungsgerichtshof hob diese Entscheidung jedoch auf und lehnte die Klage ab.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun die pauschale Festlegung der Zwei-Kilometer-Grenze in der Verwaltungsvorschrift als gesetzeskonform. Entscheidend sei, dass innerhalb dieser Entfernung typischerweise kein zusätzlicher Verpflegungsaufwand entstehe, da der Beamte sich in zumutbarer Weise an der Dienststätte oder zu Hause verpflegen könne. Anders als die Vorinstanz angenommen hatte, ist die Entfernung nicht nach der Luftlinie, sondern nach der kürzesten mit einem Kraftfahrzeug zurücklegbaren Straßenverbindung zu bemessen. Nach dieser Berechnung überschritt die Klägerin die Zwei-Kilometer-Grenze, sodass ihr Tagegeld zusteht.
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 9.24 – Urteil vom 4. Dezember 2025
Vorinstanzen: VG Stuttgart, VG 9 K 3117/21 – Urteil vom 23. Februar 2023; VGH Mannheim, VGH 4 S 584/23 – Urteil vom 6. August 2024